Veranstaltung: | Frühjahresdiözesankonferenz 2024 |
---|---|
Antragsteller*in: | Diözesanleitung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.03.2024, 12:22 |
Ersetzt: | A1NEU4: Satzungsänderung: Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit |
A1NEU5: Satzungsänderung: Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit
Antragstext
Die Diözesankonferenz möge beschließen:
Die Satzung wird in 2.1.2 Aufgaben der KjG-Pfarrgemeinschaft wie folgt
geändert:
“2.1.2 Aufgaben der KjG-Pfarrgemeinschaft
a) Entsprechend der örtlichen Situation bestimmt die KjG-Pfarrgemeinschaft nach
demokratischen Regeln, Leitung, Aufgaben und Gesellungs- und Arbeitsformen. Den
Rahmen dafür bilden die Grundlagen und Ziele sowie diese Satzung.
b) Gibt es keine Dekanatsleitung, vertritt sich die KjG-Pfarrgemeinschaft im
Diözesanverband selbst.”
Die Satzung wird in 2.2.1 Die Mitgliederversammlung wie folgt geändert:
“2.2.1 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KjG-
Pfarrgemeinschaft. Sie bestimmt die Aufgaben der KjG-Pfarrgemeinschaft im Rahmen
der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes und der Beschlüsse der
Dekanats- und Diözesankonferenz.
a) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
Beratung und Beschlussfassung über
… die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
… die Jahresplanung
… gemeinsame Aktionen
… die Finanzen der Pfarrgemeinschaft
… die Satzung der Pfarrgemeinschaft
Entgegennahme des Berichts
… der Pfarrleitung
… der Kassenprüfer*innen
… der Leitungsrunde
… der Sachausschüsse
… der Arbeitskreise
Entlastung der Pfarrleitung
Beratung über die Arbeit des Verbandes
Wahl
… der Pfarrleitung
… der Kassenprüfer*innen
… der Delegierten zur Dekanatskonferenz
… ggf. der Delegierten zur Diözesankonferenz der KjG
Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung”
Die Satzung wird in 2.2.3 Die Pfarrleitung wie folgt geändert:
“2.2.3 Die Pfarrleitung
Die Pfarrleitung leitet und vertritt die KjG-Pfarrgemeinschaft und führt die
Geschäfte der KjG- Pfarrgemeinschaft im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, der Dekanatskonferenz und der Diözesankonferenz.
a) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Information der Pfarrgemeinschaft über Verbandsangelegenheiten
Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung und der
Leitungsrunde
Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
der Leitungsrunde
Sorge für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Leitungsrunde
Übernahme der Aufgaben der Leitungsrunde falls diese nicht existiert
Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen durch den
Verband
Verantwortung für die Finanzen der KjG-Pfarrgemeinschaft
Vertretung und Mitarbeit auf der Dekanatsebene der KjG
ggf. Vertretung auf der Diözesanebene
Vertretung der KjG-Pfarrgemeinschaft in Kirche und Öffentlichkeit
Zusammenarbeit mit den in der Pfarrei tätigen Gemeinschaften, Gremien und
Jugendverbänden
Zusammenarbeit mit der kommunalen Jugendarbeit”
Die Satzung wird in 3.1 Das KjG Dekanat wie folgt geändert:
“3.1 Das KjG-Dekanat
a) Zur besseren Wahrnehmung seiner Aufgaben gliedert sich der Diözesanverband
in KjG-Dekanate.
b) Die KjG-Pfarrgemeinschaften eines Dekanats bilden das jeweilige KjG-Dekanat.
c) Es führt den Namen Katholische junge Gemeinde Dekanat N. N.
(d) Sollte es im Dekanat nur eine KjG-Pfarrgemeinschaft geben, vertritt diese
sich und das KjG-Dekanat im Diözesanverband.”)
Die Satzung wird in 4.2.1 Die Diözesankonferenz wie folgt geändert:
“b) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz sind:
die geschlechtergerecht besetzten Delegationen, bestehend aus je 2
Personen der Einheiten oder aus den geschlechtergerechten
Dekanatsdelegationen mit den Stimmen der zugehörigen Einheiten. Eine
Einheit ist eine KjG-Pfarrgemeinschaft oder ein KjG-Dekanat mit gewählter
Dekanatsleitung.
die gewählten Mitglieder der KjG-Diözesanleitung
(Der Diözesankonferenz gehören 82 stimmberechtigte Mitglieder an. Von diesen
82 möglichen Stimmen entfallen:
74 auf die Mitglieder der geschlechtergerecht zu besetzenden
Dekanatsdelegationen, bestehend aus Vertreter*innen der KjG-
Dekanatsleitungen und/oder den Delegierten der KjG-Dekanate
8 auf die gewählten Mitglieder der KjG-Diözesanleitung)
(c) Die Größe der Dekanatsdelegationen wird wie folgt ermittelt:
Jedes Dekanat erhält mindestens zwei und höchstens sechs Stimmen. Die Stimmen
werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Grundlage für die Verteilung
der Stimmen der Diözesankonferenz(en) eines Jahres sind die bis zum 31. Juli
des Vorjahres gemeldeten Mitglieder in den KjG- Pfarrgemeinschaften der
jeweiligen KjG-Dekanate, die den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben. Die
Dekanatsdelegationen sind geschlechtergerecht zu besetzen. Dabei soll in jeder
Delegation eine Stelle mit einer Person diversen Geschlechts besetzt werden.
Wenn für eine Delegation keine Person diversen Geschlechts zur Verfügung
steht, dann sind die Delegationen paritätisch mit weiblichen und männlichen
Personen, sowie bei Delegationen ungerader Größe mit einer
geschlechtsunabhängigen Stelle zu besetzen.)
(d))c) Beratende Mitglieder sind:
die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Dekanatsleitungen oder die
nicht stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrleitungen
die Mitglieder der Federführungsversammlung, falls diese nicht
stimmberechtigt sind
die Mitglieder von Arbeitskreisen und Supportgruppen, falls diese nicht
stimmberechtigt sind
die Diözesanreferent*innen
der*die Geschäftsführer*in
ein Mitglied der Bundesleitung der Katholischen jungen Gemeinde
ein Mitglied der Diözesanleitung des BDKJ
Die Diözesanleitung kann Gäste zur Diözesankonferenz einladen.
(e))d) Die Diözesankonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie
wird von der Diözesanleitung einberufen und geleitet. Sie ist in der Regel
öffentlich.
(f))e) Eine außerordentliche Diözesankonferenz muss einberufen werden, wenn die
Federführungsversammlung oder mindestens 9 Einheiten aus 3 verschiedenen
Dekanaten dies beantragen.
(g))f) Den Ablauf der Diözesankonferenz regeln die „Geschäftsordnung der
Diözesankonferenz der KjG“ und die „Wahlordnung der Diözesankonferenz der
KjG“.”
Begründung
Im Antrag sind die einzelnen Änderungen wie folgt nachzuvollziehen:
- Inhalte, die gestrichen sind, werden durch ein (Klammerung) gekennzeichnet.
- Inhalte, die neu eingefügt worden sind, sind mit Unterstreichungen gekennzeichnet.
Begründung
Wie bereits auf der Herbstdiözesankonferenz 2023 angekündigt haben wir uns in der Diözesanleitung zusammen mit der Federführungsversammlung Gedanken darüber gemacht wie Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit auf unserer DiKo aussehen können. Wir haben uns verschiedene Modelle für Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit angeschaut und uns schließlich für die vorliegenden entschieden.
Stimmberechtigung
Bei der Beurteilung der verschiedenen Modelle haben wir auf verschiedene Kriterien geschaut. Uns war es wichtig, möglichst vielen KjGler*innen die Möglichkeit zu geben, in unserem Diözesanverband mitzubestimmen. Dabei war uns wichtig, dass die Interessen von allen KjG-Mitgliedern vertreten werden. Darüber hinaus wollen wir keine funktionierenden Strukturen durch eine Änderung kaputt machen, aber gleichzeitig dort, wo es Schwierigkeiten oder Probleme gibt, diese beheben.
Deshalb haben wir uns dazu entschieden, dass sowohl KjG-Gemeinden als auch KjG-Dekanate stimmberechtigt auf unserer Diözesankonferenz sein sollen.
Durch die Definition der Einheiten (“Eine Einheit ist eine KjG-Pfarrgemeinschaft mit gewählter Pfarrleitung oder ein KjG-Dekanat mit gewählter Dekanatsleitung”) können aktive Dekanate, in denen KjG Arbeit auf Dekanatsebene stattfindet weiterhin ihre Interessen auf der Diözesankonferenz vertreten. Gleichzeitig liegen keine Stimmen mehr quasi unerreichbar (es gibt Möglichkeiten, wie Gemeinden in Dekanaten ohne gewählte Dekanatsleitung die Dekanatsstimmen wahrnehmen können. Diese Möglichkeiten sind aber hochschwellig und intransparent) in inaktiven Dekanaten. Hier spiegelt sich unser Grundsatz wider, dass keine funktionierenden Strukturen kaputt gemacht werden sollen.
Durch die direkte Beteiligung von Pfarrleitungen auf der Diözesankonferenz erhoffen wir uns mehr basisrelevante Themen auf unserer Konferenzen und die Möglichkeit direkter und schneller auf die Bedürfnisse unserer Gemeinden eingehen zu können. Damit wollen wir dem, was die Diözesankonferenz schon lange einfordert, gerecht werden.
Neben den direkten Stimmen für Gemeinden ändert sich auch die Stimmenverteilung, in dem wir jeder Einheit zwei Grundstimmen zuordnen und nicht durch etwaige Verteilungsverfahren (z.B. Hare-Niemeyer), die Mitgliederzahl der jeweiligen Einheit berücksichtigen. Das hat primär zwei Gründe: Mit ca. 83 Gemeinden und 6 Dekanaten mit gewählter Dekanatsleitung sind wir bei knapp 90 Einheiten. Um eine genügende Verteilung sicherzustellen, müssten wir die allgemeine Anzahl der Stimmen auf der Diözesankonferenz drastisch erhöhen, was wir nicht als sinnvoll erachten. Der zweite Grund ist, dass wir so sehr flexibel gegenüber Neugründungen (und auch Auflösungen) von KjG-Gemeinden und KjG-Dekanate sind, da dies keine Auswirkung auf die Stimmen anderer Einheiten hat.
Weitere Gründe die unserer Meinung nach für dieses Modell sprechen, sind u.a., dass es nicht zu kompliziert ist. Wir wollten ein möglichst einfaches Modell, um Beteiligung möglichst niederschwellig zu halten und keine Pfarrleitung von komplizierten Satzungsparagraphen abgeschreckt sind. Durch die 2 Grundstimmen ist es auch sehr einfach, die Geschlechtergerechtigkeit auf unserer Konferenz sicherzustellen.
Beschlussfähigkeit
Uns ist es wichtig, dass unsere Satzung zukunftsfähig ist und wir uns in einigen Jahren nicht wieder mit dem Thema der Beschlussfähigkeit befassen müssen. Deshalb haben wir uns darauf geeinigt, nicht einfach das Quorum der anwesenden Dekanate herunterzusetzen.
In unserem Verbandsentwicklungsprozess hat sich eine Art “Leitsatz” entwickelt, der sich auch an anderen Punkten in unserer Satzung und in der Arbeit in unserem Diözesanverband wiederfindet. Diejenigen, die da sind, sind die richtigen. Dieser Gedanke spiegelt sich auch in unserem Vorschlag für die Beschlussfähigkeit wider. Wenn es Personen gibt, die Interesse haben, unseren Diözesanverband mitzugestalten, dann sollen sie auch die Möglichkeit dazu bekommen. Gleichzeitig wollen wir natürlich auch unsere basisdemokratische Grundeinstellung beibehalten, weshalb wir den Passus “die nicht KjG-Diözesanleitung sind” eingefügt haben. Damit stellen wir sicher, dass die Diözesanleitung (welche theoretisch aus 8 Personen bestehen könnte), auf jeden Fall überstimmbar ist.
Diese Änderung in der Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit zieht einen Rattenschwanz an Paragraphen in unserer Satzung, Geschäftsordnung und Wahlordnung mit sich. Eine genaue Aufschlüsselung, weshalb an dieser Stelle etwas geändert werden muss, findet ihr hier, bzw. unter den Anträgen zur Geschäfts- bzw. Wahlordnungsänderung.
2.1.2 Aufgaben der KjG-Pfarrgemeinschaft
Durch das neue Modell können sich Gemeinden selbst auf Diözesanebene vertreten. Ihnen steht es aber dennoch frei, diese Vertretung an das Dekanat zu delegieren.
2.2.1 Die Mitgliederversammlung
Sollte eine Pfarrleitung nur aus einer Person, bzw. nur aus Personen eines Geschlechts bestehen oder kann die Pfarrleitung ihre Stimme(n) auf der Diözesankonferenz nicht wahrnehmen, muss die Mitgliederversammlung die Delegation wählen.
2.2.3 Die Pfarrleitung
Dadurch, dass Pfarrleitungen stimmberechtigt auf der Diözesankonferenz sind (durch ihr Amt als Pfarrleitung), ist es eine Aufgabe der Pfarrleitung ihre KjG-Gemeinde auf Diözesanebene zu vertreten.
3.1 Das KjG Dekanat
Mit dem neuen Modell kann sich jede Gemeinde selbst auf Diözesanebene vertreten. Den Zusatz braucht es daher nicht mehr.
4.2.1 Die Diözesankonferenz
b) Hier wird die Stimmberechtigung geklärt.
c) Dadurch, dass es zwei Grundstimmen für jede Einheit gibt, entfällt der Absatz zur Verteilung von Stimmen
d) Einfügen von den nicht stimmberechtigten Mitgliedern der Pfarrleitungen zu den Beratenden Mitgliedern, analog zu nicht stimmberechtigen Mitgliedern der Dekanatsleitungen
e) Anpassung der Beschriftung durch Streichung von c)
f) Anpassung an die Einberufung einer außerordentlichen Diözesankonferenz. Wir haben uns dazu entschlossen, weiterhin ein Drittel der Einheiten zu fordern, damit eine gewisse (aber gut erreichbare) Hürde gesetzt ist.
g) Anpassung der Beschriftung durch Streichung von c)
Kommentare