Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2021 |
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Antragsteller*in: | KjG-Diözesanleitung |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 06.10.2021, 23:52 |
S10: Satzung 2.0 - III Wahlordnung - 3. Wahlordnung der Diözesankonferenz der KjG
Antragstext
3. Wahlordnung der Diözesankonferenz der KjG
3.1 Die Wahlleitung
a) Die Diözesankonferenz bestimmt für die Dauer der Wahlen eine Wahlleitung.
b) Sie sollte aus zwei Personen bestehen und paritätisch besetzt sein.
c) Aufgabe der Wahlleitung ist es die Wahlen zu leiten. Für die Dauer der Wahl
übernimmt die Wahlleitung die Moderation der Versammlung.
d) Bei Mitgliedern der Wahlleitung, die selbst für ein Amt kandidieren, ruht
für die Wahl dieses Amtes die Mitgliedschaft in der Wahlleitung.
3.2 Allgemeine Bestimmungen
3.2.1 Der Ablauf eines Wahlgangs
a) Die Wahlleitungen stellen die zu wählenden Ämter vor und öffnen die
Vorschlagsliste. Vorschlagsrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder der
Diözesankonferenz und zusätzlich sämtliche weiteren Mitglieder der
Dekanatsleitungen und der diözesanen Arbeitsformen (gemäß Satzung, Abschnitt
4.3)
b) Die Wahlleitungen stellen die Wahlregeln vor.
c) Die Wahlleitungen schließen die Vorschlagsliste und fragen die Genannten ob
sie bereit sind zu kandidieren.
d) Die Wahlleitungen überprüfen vor Eintritt in den Wahlgang, ob die
Kandidat*innen Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.
e) Wurden für die Besetzung aller zur Wahl stehenden Stellen nicht genug
Kandidat*innen gefunden oder wurden bei einem Wahlgang nicht alle Stellen
besetzt, kann auf Antrag die Vorschlagsliste erneut geöffnet werden. Der Antrag
hierzu ist wie ein Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.
f) Der Wahl gehen immer eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen
voraus.
g) Auf Antrag findet vor der Wahl eine Personaldebatte statt. Die
Personaldebatte ist nicht öffentlich. Anwesend sind nur die stimmberechtigten
Mitglieder der Diözesankonferenz und die Wahlleitungen. Die Personaldebatten zu
den verschiedenen Ämtern erfolgen getrennt voneinander. Die Personaldebatte ist
streng vertraulich und erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen. Die
Personaldebatte befasst sich nur mit der Person der Kandidat*in. Die
Personaldebatte wird nicht moderiert.
h) Der Wahlgang beginnt sobald nach der Personaldebatte die Öffentlichkeit
wiederhergestellt ist. Die Wahl zu verschiedenen Ämtern erfolgt in getrennten
Wahlgängen.
i) Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlleitungen erfolgt öffentlich oder
über ein digitales Programm. Abgegebene Stimmen, bei denen der Wählerwille
nicht eindeutig erkennbar ist, oder die Zusätze enthalten, sind ungültig.
Über Zweifelsfälle entscheiden die Wahlleitungen. Bei der Auszählung der
Stimmen müssen mindestens zwei Personen anwesend sein. Die Wahlleitungen
können die Auszählung der Stimmen an Dritte delegieren, sofern kein
Widerspruch erhoben wird. Diese Personen dürfen keine Kandidat*innen sein. Es
muss mindestens eine Wahlleitung bei der Auszählung der Stimmen anwesend sein.
j) Die Wahlleitungen stellen das Ergebnis der Wahl fest und verkünden es.
k) Die Wahlleitungen fragen die*der Kandidat*innen, die die erforderliche
Mehrheit erreicht haben, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt die*der Kandidat*in die
Wahl an, so ist der Wahlgang beendet.
3.2.2 Die Abwahl
a) Auf Antrag können einzelne Mitglieder der Diözesanleitung oder der
Federführungen abgewählt werden.
b) Anträge auf Abwahl einzelner Mitglieder sind bis spätestens sechs Wochen
vor Beginn der Diözesankonferenz der Diözesanleitung schriftlich mit
ausführlicher Begründung einzureichen.
c) Die Diözesanleitung muss den Antrag auf Abwahl allen Mitgliedern der
Diözesankonferenz mindestens drei Wochen vorher zukommen lassen.
d) Der Abwahl müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zustimmen.
3.2.3 Anfechten der Wahl
a) Nach Beendigung der Wahl kann das Wahlergebnis von den stimmberechtigten
Mitgliedern der Diözesankonferenz binnen 14 Tagen angefochten werden.
b) Über die Anfechtung der Wahl entscheidet die Diözesanleitung nach Anhörung
der Parteien spätestens 21 Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist. Gegen diese
Entscheidung kann Einspruch erhoben werden. Über diesen Einspruch entscheidet
die Diözesankonferenz verbindlich.
c) Die Wahlleitungen verwahren die Wahlunterlagen bis zum Ablauf dieser Frist.
3.3 Bestimmungen für einzelne Ämter
3.3.1 Allgemeine Wahlen
Wählbarkeit
Wählbar ist, wer
- Mitglied der KjG ist
- zur Wahl vorgeschlagen ist
Die*der Kandidat*in muss zum Zeitpunkt der Wahl auf der Diözesankonferenz
anwesend sein.
Wahlhandlung
a) Die Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt.
b) Es wird per JA- und NEIN-Stimme gewählt.
c) Pro zu besetzender Stelle hat jede bzw. jeder eine Stimme. Das Vereinigen von
mehreren Stimmen auf eine*n Kandidat*in ist nicht möglich.
d) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit
JA auf sich vereint.
e) Vereinen mehrere Kandidat*innen mehr als die Hälfte der abgegeben, gültigen
Stimmen mit JA auf sich, sind diejenigen mit den meisten JA-Stimmen gewählt.
f) Kann kein*e Kandidat*in in einem Wahlgang mehr als die Hälfte der
abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen, können alle Kandidatinnen
bzw. Kandidaten in weiteren Wahlgängen erneut antreten.
g) Kann die freie Stelle auch im dritten Wahlgang nicht besetzt werden, muss die
Wahl auf die nachfolgende Diözesankonferenz vertagt werden.
h) Stellt sich für ein Amt nur ein*e Kandidat*in zur Wahl, so findet nur ein
Wahlgang statt. Wird die*der Kandidat*in nicht gewählt, muss die Wahl auf die
nachfolgende Diözesankonferenz vertagt werden.
i) Bei Stimmengleichheit wird immer durch Stichwahl eine Entscheidung getroffen.
Amtszeit
a) Die Kandidat*innen werden vor der Wahl über die Dauer der Mitgliedschaft im
jeweiligen Gremium informiert. Die Mitglieder der Gremien können ihren
Rücktritt nur vor der Diözesankonferenz erklären.
b) Die Wahl ist persönlich, eine Vertretung ist nicht möglich.
c) Die Amtszeit des jeweiligen Mitglieds beginnt nach Beendigung der Konferenz,
auf der es gewählt wurde. Die Amtszeit endet am Ende einer Konferenz.
3.3.2 Wahl der Diözesanleitung
a) Der Wahl zur Diözesanleitung geht immer eine Personaldebatte voraus.
Die sonstigen Bestimmungen von Abschnitt 3.3.1 Allgemeine Wahlen sind
anzuwenden.
3.3.3 Wahl der Mitglieder von Delegationen
Wahl der Delegierten
a) Im Ausnahmefall kann in Abwesenheit kandidiert werden. Eine Bewerbung des*der
Kandidat*in muss vorliegen aus der hervorgeht, dass sie*er im Falle einer Wahl
diese annimmt. Ein stimmberechtigtes Mitglied der Diözesankonferenz muss von
dem*der Kandidat*in benannt sein, das befugt ist, Aussagen zur Person des*der
abwesenden Kandidat*in zu machen.
b) Auf Antrag kann die Abstimmung mit Stimmkarten, oder mit einer gleichwertigen
Abstimmungsmethoden und/oder en bloc[1] erfolgen, sofern kein Widerspruch
erhoben wird.
Die sonstigen Bestimmungen von Abschnitt 3.3.1 Allgemeine Wahlen sind
anzuwenden.
Ersatzdelegierte
a) Bei Wahlen zu Delegationen wird generell eine Stelle mehr (jeweils für beide
Geschlechter) ausgeschrieben als eigentlich nötig ist um die Stimmen
wahrzunehmen.
b) Es wird pro Geschlecht in einem Wahlgang gewählt. Sofern alle Stellen
besetzt werden konnten, wird jeweils die Person, die mit den wenigsten Stimmen
gewählt ist zum*zur Ersatzdelegierten.
c) Ersatzdelegierte sollen (wenn möglich) als Gast mit auf die betreffende
Konferenz fahren.
d) Sollte (z. B. aufgrund von Krankheit) eine der delegierten Personen die
Stimme nicht wahrnehmen können, soll stattdessen der*die Ersatzdelegierte die
Stimme wahrnehmen.
3.4 Ausnahmen von der Wahlordnung
Im Ausnahmefall kann auf Antrag an einzelnen Punkten von der Wahlordnung
abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem Antrag zustimmen.
In-Kraft-Treten
Die Neufassung der Wahlordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Diözesankonferenz der Katholischen jungen Gemeinde Rottenburg-Stuttgart
nach Ende der Konferenz am DD.MM.202Y in Kraft. Damit tritt die bisherige
Wahlordnung außer Kraft.
[1] Eine ausführliche Erklärung zum Begriff „En bloc / Blockwahl“
befindet sich im Glossar auf der Seite 40
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