Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2021 |
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Antragsteller*in: | KjG-Diözesanleitung |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 06.10.2021, 23:49 |
S8: Satzung 2.0 - III Wahlordnung - 1. Wahlordnung der Mitgliederversammlung der KjG
Antragstext
1. Wahlordnung der Mitgliederversammlung der KjG
1.1 Die Wahlleitung
a) Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer der Wahlen eine
Wahlleitung.
b) Sie sollte aus zwei Personen bestehen und paritätisch besetzt sein.
c) Aufgabe der Wahlleitung ist es die Wahlen zu leiten. Für die Dauer der Wahl
übernimmt die Wahlleitung die Moderation der Versammlung.
d) Bei Mitgliedern der Wahlleitung, die selbst für ein Amt kandidieren, ruht
für die Wahl dieses Amtes die Mitgliedschaft in der Wahlleitung.
1.2 Allgemeine Bestimmungen
1.2.1 Der Ablauf eines Wahlgangs
a) Die Wahlleitung stellt die zu wählenden Ämter vor und öffnet die
Vorschlagsliste. Vorschlagsrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder der
KjG-Mitgliederversammlung.
b) Die Wahlleitung stellt die Wahlregeln vor.
c) Die Wahlleitung schließt die Vorschlagsliste und fragt die Genannten, ob sie
bereit sind zu kandidieren.
d) Die Wahlleitung überprüft vor Eintritt in den Wahlgang, ob die
Kandidat*innen die Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen.
e) Wurden für die Besetzung aller zur Wahl stehenden Stellen nicht genug
Kandidat*innen gefunden oder wurden bei einem Wahlgang nicht alle Stellen
besetzt, kann auf Antrag die Vorschlagsliste erneut geöffnet werden. Der Antrag
hierzu ist wie ein Geschäftsordnungsantrag zu behandeln.
f) Der Wahl gehen immer eine Vorstellung und Befragung der Kandidat*innen
voraus.
g) Auf Antrag findet vor der Wahl eine Personaldebatte statt. Die
Personaldebatte ist nicht öffentlich. Anwesend sind nur die stimmberechtigten
Mitglieder der Mitgliederversammlung. Die Personaldebatten für verschiedene
Ämter erfolgt voneinander getrennt. Die Personaldebatte ist streng vertraulich
und erfolgt in Abwesenheit der Kandidat*innen. Die Personaldebatte befasst sich
nur mit der Person des*der Kandidat*in. Die Personaldebatte wird nicht
moderiert.
h) Der Wahlgang beginnt sobald nach der Personaldebatte die Öffentlichkeit
wiederhergestellt ist.
i) Die Wahl zu verschiedenen Ämtern erfolgt in getrennten Wahlgängen.
j) Die Auszählung der Stimmen durch die Wahlleitung erfolgt öffentlich oder
über ein digitales Programm. Stimmzettel, bei denen der Wählerwille nicht
eindeutig erkennbar ist oder die Zusätze enthalten, sind ungültig. Über
Zweifelsfälle entscheidet die Wahlleitung.
k) Die Wahlleitung stellt das Ergebnis der Wahl fest und verkündet es.
l) Die Wahlleitung fragt die Kandidat*innen, die die erforderliche Mehrheit
erreicht haben, ob sie die Wahl annehmen. Nimmt der*die Kandidat*in die Wahl an,
so ist der Wahlgang beendet.
1.2.2 Die Abwahl
a) Auf Antrag können einzelne Mitglieder der Pfarrleitung, sowie die Mitglieder
von Sachausschüssen, abgewählt werden.
b) Anträge auf Abwahl einzelner Mitglieder sind bis spätestens sechs Wochen
vor Beginn der Mitgliederversammlung der Pfarrleitung schriftlich mit
ausführlicher Begründung einzureichen.
c) Sie müssen mindestens zwei Wochen vorher von der Pfarrleitung den
Mitgliedern der Mitgliederversammlung mit Begründung zugeleitet werden.
d) Der Abwahl müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder zustimmen.
1.2.3 Anfechten der Wahl
a) Nach Beendigung der Wahl kann das Wahlergebnis von stimmberechtigten
Mitgliedern binnen 14 Tagen angefochten werden.
b) Die Wahlleitung verwahrt die Wahlunterlagen bis zum Ablauf dieser Frist.
c) Über die Anfechtung der Wahl entscheidet die Leitungsrunde nach Anhörung
der Parteien spätestens 21 Tage nach Ablauf der Einspruchsfrist verbindlich.
1.3 Bestimmungen für einzelne Ämter
1.3.1 Allgemeine Wahlen
Wählbarkeit
Zum Mitglied in einem Gremium ist wählbar, wer
- Mitglied der KjG ist
- zur Wahl vorgeschlagen ist
Im Ausnahmefall kann in Abwesenheit kandidiert werden. Eine Bewerbung der
Kandidatin bzw. des Kandidaten muss vorliegen aus der hervorgeht, dass sie*er im
Falle einer Wahl diese annimmt. Ein stimmberechtigtes Mitglied der
Mitgliederversammlung muss, von der*dem Kandidat*in benannt sein, das befugt
ist, Aussagen zur Person der*des abwesenden Kandidat*in zu machen.
Wahlhandlung
a) Die Wahlen werden grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchgeführt.
b) Auf Antrag kann die Abstimmung mit Stimmkarten und/oder en bloc erfolgen,
sofern kein Widerspruch erhoben wird.
c) Gewählt wird mit dem Ausschreiben des Namens der*des Kandidat*in.
d) Pro zu besetzende Stelle hat jeder eine Stimme. Das Vereinigen von mehreren
Stimmen auf eine*n Kandidat*in ist nicht möglich.
e) Gewählt ist, wer mindestens 1/3 der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich
vereint. Haben mehrere Kandidierende mehr als 1/3 der gültig abgegebenen
Stimmen auf sich vereint, ist der mit den meisten Stimmen gewählt.
f) Bei Stimmengleichheit wird immer durch Stichwahl eine Entscheidung getroffen.
Amtszeit
a) Die Kandidat*innen werden vor der Wahl über die Dauer der Mitgliedschaft im
jeweiligen Gremium informiert. Die Mitglieder der Gremien können ihren
Rücktritt nur vor der Mitgliederversammlung erklären.
b) Die Amtszeit des jeweiligen Mitglieds beginnt nach Beendigung der
Versammlung, auf der es gewählt wurde. Die Amtszeit endet am Ende einer
Versammlung.
1.3.2 Wahl der Pfarrleitung
Wählbarkeit
Zum Mitglied der Pfarrleitung ist wählbar, wer
- Mitglied der KjG ist
- zur Wahl vorgeschlagen ist
Die*der Kandidat*in muss zum Zeitpunkt der Wahl auf der Mitgliederversammlung
anwesend sein. Mindestens ein Mitglied der Pfarrleitung muss voll
geschäftsfähig sein.
Wahlhandlung
a) Der Wahl zur Pfarrleitung geht immer eine Personaldebatte voraus.
b) Die Wahl zur Pfarrleitung ist immer geheim.
c) Es wird per JA- und NEIN- Stimme gewählt.
d) Pro zu besetzender Stelle hat jeder eine Stimme. Das Vereinigen von mehreren
Stimmen auf eine*n Kandidat*in ist nicht möglich.
e) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen, gültigen Stimmen mit
JA auf sich vereint.
f) Vereinen mehrere Kandidat*innen mehr als die Hälfte der abgegeben, gültigen
Stimmen mit JA auf sich, sind diejenigen mit den meisten JA-Stimmen gewählt.
g) Kann kein*e Kandidat*in in einem Wahlgang mehr als die Hälfte der
abgegebenen, gültigen Stimmen auf sich vereinen, können alle Kandidat*innen in
weiteren Wahlgängen erneut antreten.
h) Kann die freie Stelle auch im dritten Wahlgang nicht besetzt werden, muss die
Wahl auf die nachfolgende Mitgliederversammlung vertagt werden.
i) Stellt sich für ein Amt nur ein*e Kandidat*in zur Wahl, so findet nur ein
Wahlgang statt. Wird der*die Kandidat*in nicht gewählt, muss die Wahl auf die
nachfolgende Mitgliederversammlung vertagt werden.
j) Bei Stimmengleichheit wird immer durch Stichwahl eine Entscheidung getroffen.
Amtszeit
a) Die Mitglieder der Pfarrleitung werden von der Mitgliederversammlung für ein
Jahr gewählt. Die Mitglieder der Pfarrleitung können ihren Rücktritt nur vor
der Mitgliederversammlung erklären.
b) Die Wahl ist persönlich, eine Vertretung in der Pfarrleitung ist nicht
möglich.
c) Die Amtszeit der Mitglieder der Pfarrleitung beginnt nach Beendigung der
Versammlung, auf der sie gewählt wurden. Die Amtszeit endet am Ende einer
Versammlung.
1.4 Ausnahmen von der Wahlordnung
Im Ausnahmefall kann auf Antrag an einzelnen Punkten von der Wahlordnung
abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem Antrag zustimmen.
In-Kraft-Treten
Die Neufassung der Wahlordnung für die Mitgliederversammlung tritt nach
ihrer Beschlussfassung durch die Diözesankonferenz der Katholischen
jungen Gemeinde Rottenburg-Stuttgart am DD.MM.202Y in Kraft. Damit tritt
die bisherige Wahlordnung außer Kraft.
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