Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2021 |
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Antragsteller*in: | KjG-Diözesanleitung |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.03.2021, 22:41 |
S7: Satzung 2.0 - II Geschäftsordnung - 3. Geschäftsordnung der Diözesankonferenz der KjG
Antragstext
3. Geschäftsordnung der Diözesankonferenz der
KjG
3.1 Termin
a) Die Diözesankonferenz beschließt die Anzahl der Diözesankonferenzen für
das Folgejahr.
b) Die Termine werden von der Diözesanleitung festgelegt.
3.2 Vorbereitung
Die Vorbereitung der Diözesankonferenz erfolgt durch die Diözesanleitung im
Rahmen der Beschlüsse der Diözesankonferenz.
3.3 Einberufung
Die Diözesankonferenz wird von der Diözesanleitung mindestens acht Wochen vor
dem festgelegten Termin einberufen.
3.4 Öffentlichkeit
a) Die Diözesankonferenz ist öffentlich.
b) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Diözesankonferenz für einzelne
oder mehrere Tagesordnungspunkte aufgehoben werden.
c) In den nichtöffentlichen Teilen der Diözesankonferenz sind nur die
stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz anwesend.
d) Der Inhalt des nichtöffentlichen Teils der Diözesankonferenz ist
vertraulich, soweit nichts anderes beschlossen wurde.
3.5 Gäste
a) Die Diözesanleitung kann Gäste zur Diözesankonferenz einladen.
b) Des Weiteren können die Dekanate Gäste mitbringen.
c) Die Anzahl der Gäste wird zu jeder Diözesankonferenz von der
Diözesanleitung festgelegt.
3.6 Stellvertretung
a) Die stimmberechtigten Mitglieder der Dekanatsdelegationen können sich bei
der Diözesankonferenz vertreten lassen.
b) Die Vertretung der Delegierten bedarf der Zustimmung der jeweiligen
Dekanatsleitung.
c) Mitglieder dürfen nur durch Personen des gleichen Geschlechts vertreten
werden.
d) Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine Person ist unzulässig.
3.7 Leitung
a) Die Leitung der Diözesankonferenz obliegt der Diözesanleitung.
b) Sie bestimmt, wer die Moderation innehat.
c) Die Moderation darf sich an den Beratungen nicht beteiligen. Wenn sie das
Wort zu einer Meinungsäußerung ergreifen will, muss die Moderation an eine
andere Person abgegeben werden.
d) Die Moderation kann jederzeit das Wort zu einer Feststellung ergreifen.
3.8 Anträge
a) Anträge an die Diözesankonferenz können von ihren stimmberechtigten
Mitgliedern sowie der Federführungsversammlung und der Arbeitskreise gestellt
werden.
b) Die Anträge sind mit Begründungen bis spätestens sechs Wochen vor Beginn
der Diözesankonferenz bei der Diözesanleitung schriftlich einzureichen und
mindestens drei Wochen vorher von der Diözesanleitung den Mitgliedern der
Diözesankonferenz zur Verfügung zu stellen.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der
Zustimmung eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Diözesankonferenz.
d) Satzungsänderungsanträge, die nicht sechs Wochen vor Beginn der
Diözesankonferenz schriftlich eingereicht wurden, können nicht mehr in die
Tagesordnung aufgenommen werden.
e) Änderungs- und Alternativanträge können jederzeit gestellt werden.
f) Initiativanträge können im Verlauf der Beratungen gestellt werden. Sie
bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung eines Drittels der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Diözesankonferenz.
3.9 Unterlagen
Mindestens drei Wochen vor Beginn der Diözesankonferenz erhalten die Mitglieder
der Diözesankonferenz durch die Diözesanleitung die notwendigen Unterlagen,
und zwar
a) immer:
- die vorläufige Tagesordnung
- die Anträge mit Begründungen
- das Protokoll der vorangegangenen Diözesankonferenz
b) einmal jährlich:
- den Rechenschaftsbericht der Diözesanleitung
- den Rechenschaftsbericht der Federführungsversammlung
- die Rechenschaftsberichte der Arbeitskreise
3.10 Beginn und Ende der Konferenz
a) Die Diözesanleitung eröffnet die Diözesankonferenz.
b) Die Diözesankonferenz beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit
und der Festlegung der Tagesordnung sowie des Zeitplans der Konferenz.
c) Auf Antrag können im Verlauf der Konferenz Tagesordnungspunkte aufgenommen,
umgestellt oder abgesetzt werden.
d) Die Diözesanleitung schließt die Konferenz, wenn alle Punkte der
Tagesordnung beraten wurden.
3.11 Beschlussfähigkeit
a) Die Diözesankonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens ein Drittel der KjG-Dekanate, in denen es mindestens eine
KjG-Pfarrgemeinschaft gibt, anwesend ist.
b) Die Diözesankonferenz gilt als beschlussfähig, solange die
Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wird.
c) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Diözesankonferenz wird die
Beschlussfähigkeit überprüft.
d) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, können keine Beschlüsse außer
der Schließung der Konferenz gefasst werden.
e) Die Konferenz kann jedoch im Rahmen der Tagesordnung beraten. Dabei gelten
die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
f) Solange die Diözesankonferenz nicht geschlossen wurde, kann die
Beschlussfähigkeit der Konferenz erneut festgestellt werden.
3.12 Anwesenheit
Mitglieder gelten als anwesend, wenn diese persönlich an einer Veranstaltung
teilnehmen. Veranstaltungen können auch digital stattfinden. Die
Teilnehmer*innen müssen dabei dem Konferenzgeschehen folgen und unmittelbar
interagieren können.
3.13 Vertagung der Konferenz und Schlussantrag
a) Die Diözesankonferenz kann die Beratungen vertagen oder schließen.
b) Dem Beschluss zum Vertagen oder Schließen der Diözesankonferenz müssen
mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
c) Die Abstimmung über den Schlussantrag ist nur zulässig, wenn wenigstens ein
stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz die Gelegenheit erhält, dagegen zu
sprechen.
d) Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag und dieser allen übrigen
Anträgen vor.
3.14 Beratungsordnung
a) Das Wort wird durch die Moderation in der Reihenfolge des Eingangs der
Wortmeldungen erteilt.
b) Durch Beschluss der Konferenz können geschlechtsgetrennte Redelisten
geführt und abwechselnd aufgerufen werden.
c) Antragsteller*innen und Berichterstatter*innen können außerhalb der
Reihenfolge das Wort verlangen.
d) Die Redezeit kann von der Moderation begrenzt werden. Dies kann von der
Diözesankonferenz durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden.
e) Die Moderation kann Redner*innen, die nicht zur Sache sprechen, das Wort
entziehen.
f) Gegen Maßnahmen der Moderation ist Widerspruch möglich; über den
Widerspruch entscheidet die Diözesankonferenz.
3.15 Bestätigung der gewählten Federführung
a) Eine Liste der neu gewählten Federführungen muss drei Wochen vor der
Diözesankonferenz den Mitgliedern der Diözesankonferenz zur Verfügung
gestellt werden.
b) Auf der Diözesankonferenz gibt es den Tagesordnungspunkt „Bestätigung der
Federführung“.
c) Wenn bis zum Tagesordnungspunkt „Bestätigung der Federführung“ kein
Einspruch erfolgt ist, gelten alle Federführungen auf der Liste als bestätigt.
d) Widersprüche können bis zum Tagesordnungspunkt bei der Moderation oder der
Diözesanleitung eingereicht werden. In diesem Fall werden alle Federführungen
auf der Liste nach den Bestimmungen von Abschnitt 3.3.1 Allgemeine Wahlen
bestätigt.
3.16 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
a) Geschäftsordnungsanträge werden durch das Heben beider Hände oder durch
eine gleichwertige Alternative gestellt.
b) Zu Anträgen oder Hinweisen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort
verlangt werden. Durch Anträge oder Hinweise zur Geschäftsordnung wird die
Redeliste unterbrochen.
c) Diese Anträge oder Hinweise werden sofort behandelt.
d) Anträge und Hinweise zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der
Verhandlungen befassen. Dies sind:
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf Vertagung eines Antrages oder eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Besinnung
- Antrag auf Unterbrechung der Konferenz (z.B. Pause und Murmelpause)
- Antrag auf Nichtbefassung
- Antrag auf Überweisung (Organ oder Arbeitsform)
- Hinweis zur Geschäftsordnung
- Antrag auf Einholen eines Stimmungsbilds
e) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort
abzustimmen.
f) Über die Auslegung der Wortmeldung zur Geschäftsordnung entscheidet die
Moderation.
3.17 Stimmungskarten und Bahnhofskarte
a) Alle teilnehmende der Diözesankonferenz erhalten eine grüne Stimmungskarte
(Zustimmung), eine rote Stimmungskarte (Ablehnung) und eine gelbe Bahnhofskarte
(„Ich verstehe gerade nur Bahnhof“).
b) Stimmungs- und Bahnhofskarten können durch eine gleichwertige Alternative
ersetzt werden.
c) Mit den Stimmungskarten kann jederzeit Zustimmung oder Ablehnung bzw. Lob und
Tadel zum aktuellen Konferenzgeschehen ausgedrückt werden, ohne dazu zuerst das
Wort verlangen zu müssen.
d) Auf Antrag (siehe Punkt 3.16 in II Geschäftsordnung) kann ein Stimmungsbild
eingeholt werden. Hierzu formuliert der*die Antragsteller*in eine klare Frage.
e) Mit Hilfe der Bahnhofskarte kann jede*r Konferenzteilnehmer*in außerhalb der
Reihenfolge das Wort verlangen. Dies darf nur genutzt werden, um konkrete
Verständnisfragen zum Verfahren oder zum besprochenen Inhalt zu stellen.
Anschließend wird die Frage von der Moderation oder von einer*einem von der
Moderation bestimmten Expertin*Experten geklärt, bevor zurück zur regulären
Redeliste gewechselt wird.
3.18 Persönliche Erklärung
a) Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach erfolgter
Abstimmung erteilt die Moderation auf Wunsch das Wort zu einer persönlichen
Erklärung.
b) Diese wird schriftlich bei der*dem Protokollführenden abgegeben.
c) Eine Debatte über die Erklärung findet nicht statt.
3.19 Abstimmungen
a) Die Diözesankonferenz beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
b) Es wird mit Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt.
c) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der JA-Stimmen die Anzahl
der NEIN-Stimmen überwiegt. Enthaltungen werden nicht gewertet.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Überwiegen bei einfacher Mehrheit die
Enthaltungen die JA-Stimmen, wird auf Antrag die Diskussion über den
Beratungsgegenstand neu eröffnet und es wird erneut abgestimmt.
d) Anträge zur Änderung der Diözesansatzung, der Geschäftsordnung und der
Wahlordnung gelten als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.
e) Abgestimmt wird mit Stimmkarten oder durch eine gleichwertige Alternative.
f) Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt
öffentlich.
g) Auf Antrag wird das Abstimmungsergebnis geschlechtergetrennt erfasst.
h) Die Moderation stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.
i) Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den
weitestgehenden zuerst abzustimmen.
j) Auf Antrag kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung
diese wiederholt werden.
k) Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratungen über Beschlüsse noch
einmal abgestimmt werden. Der Antrag ist als Geschäftsordnungsantrag zu
behandeln.
3.20 Protokoll
a) Über jede Diözesankonferenz wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von
der Diözesanleitung unterschrieben wird.
b) Dieses Protokoll enthält die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im
Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der
Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
3.21 Genehmigung des Protokolls
a) Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Diözesankonferenz spätestens acht
Wochen nach der Konferenz zugänglich gemacht. Dies geschieht insbesondere über
die Homepage und durch die direkte Benachrichtigung der
Konferenzteilnehmer*innen.
b) Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung
bei der Diözesanleitung gegen die Fassung des Protokolls schriftlich kein
Einspruch erhoben wird.
c) Über Annahme oder Ablehnung eines Einspruchs entscheidet die
Diözesanleitung. Nimmt die Diözesanleitung einen Einspruch nicht an,
entscheidet die Diözesankonferenz verbindlich.
d) Die Diözesanleitung informiert die Mitglieder der Diözesankonferenz beim
Tagesordnungspunkt „Formalia: Letztes Protokoll“ auf der folgenden Konferenz
über alle Einsprüche gegen das Protokoll.
3.22 Außerordentliche Diözesankonferenz
a) Eine außerordentliche Diözesankonferenz wird einberufen, wenn die
Federführungsversammlung oder ein Drittel der KjG-Dekanate dies beantragen.
b) Die Diözesanleitung muss eine beantragte außerordentliche
Diözesankonferenz innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung einberufen.
c) Eine außerordentliche Diözesankonferenz kann frühestens sechs Wochen nach
ihrer Einberufung stattfinden.
d) Mit der Einberufung der außerordentlichen Diözesankonferenz werden die
notwendigen Unterlagen, mindestens jedoch die vorläufige Tagesordnung
verschickt.
3.23 Ausnahmen von der Geschäftsordnung
Im Ausnahmefall kann auf Antrag an einzelnen Punkten von der Geschäftsordnung
abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem Antrag zustimmen.
In-Kraft-Treten
Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung
durch die Diözesankonferenz der Katholischen jungen Gemeinde Rottenburg-
Stuttgart nach Ende der Konferenz am DD.MM.202Y in Kraft. Damit tritt die
bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.
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