Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2021 |
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Antragsteller*in: | KjG-Diözesanleitung |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.03.2021, 22:17 |
S6: Satzung 2.0 - II Geschäftsordnung - 2. Geschäftsordnung der Dekanatskonferenz der KjG
Antragstext
2. Geschäftsordnung der Dekanatskonferenz der
KjG
2.1 Termin
a) Die Dekanatskonferenz beschließt die Anzahl der Dekanatskonferenz für das
Folgejahr.
b) Die Termine werden von der Dekanatsleitung festgelegt.
2.2 Vorbereitung
Die Vorbereitung der Dekanatskonferenz erfolgt durch die Dekanatsleitung im
Rahmen der Beschlüsse des Dekanatskonferenz.
2.3 Einberufung
Die Dekanatskonferenz wird von der Dekanatsleitung mindestens acht Wochen vor
dem festgelegten Termin einberufen.
2.4 Öffentlichkeit
a) Die Dekanatskonferenz ist öffentlich.
b) Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Dekanatskonferenz für einzelne
oder mehrere Tagesordnungspunkte aufgehoben werden.
c) In den nichtöffentlichen Teilen der Dekanatskonferenz sind nur die
stimmberechtigten Mitglieder der Konferenz anwesend.
d) Der Inhalt des nichtöffentlichen Teils der Dekanatskonferenz ist
vertraulich, soweit nichts anderes beschlossen wurde.
2.5 Gäste
a) Die Dekanatsleitung kann Gäste zur Dekanatskonferenz einladen.
b) Des Weiteren können die Pfarrgemeinschaften Gäste mitbringen.
c) Die Anzahl der Gäste wird zu jeder Dekanatskonferenz von der Dekanatsleitung
festgelegt.
2.6 Stellvertretung
a) Die stimmberechtigten Mitglieder der Delegationen können sich bei der
Dekanatskonferenz vertreten lassen.
b) Die Vertretung der Delegierten bedarf der Zustimmung der jeweiligen
Pfarrleitung.
c) Mitglieder dürfen nur durch Personen des gleichen Geschlechts vertreten
werden.
d) Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine Person ist unzulässig.
2.7 Leitung
a) Die Leitung der Dekanatskonferenz obliegt der Dekanatsleitung.
b) Sie bestimmt, wer die Moderation innehat.
c) Die Moderation darf sich an den Beratungen nicht beteiligen. Wenn sie das
Wort zu einer Meinungsäußerung ergreifen will, muss die Moderation an eine
andere Person abgegeben werden.
d) Die Moderation kann jederzeit das Wort zu einer Feststellung ergreifen.
2.8 Anträge
a) Anträge an die Dekanatskonferenz können von ihren stimmberechtigten
Mitgliedern, Sachausschüssen, Arbeitsgruppen und Arbeitskreisen gestellt
werden.
b) Die Anträge sind mit Begründungen bis spätestens sechs Wochen vor Beginn
der Dekanatskonferenz bei der Dekanatsleitung schriftlich einzureichen und
mindestens drei Wochen vorher von der Dekanatsleitung den Mitgliedern der
Dekanatskonferenz zur Verfügung zu stellen.
c) Später eingehende Anträge bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der
Zustimmung eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Dekanatskonferenz.
d) Satzungsänderungsanträge, die nicht sechs Wochen vor Beginn der
Dekanatskonferenz schriftlich eingereicht wurden, können nicht mehr in die
Tagesordnung aufgenommen werden.
e) Änderungs- und Alternativanträge können jederzeit gestellt werden.
f) Initiativanträge können im Verlauf der Beratungen gestellt werden. Sie
bedürfen zur Aufnahme in die Tagesordnung der Zustimmung eines Drittels der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Dekanatskonferenz.
2.9 Unterlagen
Mindestens drei Wochen vor Beginn der Dekanatskonferenz erhalten die Mitglieder
der Dekanatskonferenz durch die Dekanatsleitung die notwendigen Unterlagen, und
zwar
a) immer:
- die vorläufige Tagesordnung
- die Anträge mit Begründungen
- das Protokoll der vorangegangenen Dekanatskonferenz
b) einmal jährlich:
- den Rechenschaftsbericht der Dekanatsleitung
- den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer*innen
- die Rechenschaftsberichte der Sachausschüsse
- die Rechenschaftsberichte der Arbeitskreise
2.10 Beginn und Ende der Konferenz
a) Die Dekanatsleitung eröffnet die Dekanatskonferenz.
b) Die Dekanatskonferenz beginnt mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit
und der Festlegung der Tagesordnung sowie des Zeitplans der Konferenz.
c) Auf Antrag können im Verlauf der Konferenz Tagesordnungspunkte aufgenommen,
umgestellt oder abgesetzt werden.
d) Die Dekanatsleitung schließt die Konferenz, wenn alle Punkte der
Tagesordnung beraten wurden.
2.11 Beschlussfähigkeit
a) Die Dekanatskonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens ein Drittel der KjG-Pfarrgemeinschaften anwesend ist.
b) Die Dekanatskonferenz gilt als beschlussfähig, solange die
Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich festgestellt wird.
c) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Dekanatskonferenz wird die
Beschlussfähigkeit überprüft.
d) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, können keine Beschlüsse außer
der Schließung der Konferenz gefasst werden.
e) Die Konferenz kann jedoch im Rahmen der Tagesordnung beraten. Dabei gelten
die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
f) Solange die Dekanatskonferenz nicht geschlossen wurde, kann die
Beschlussfähigkeit der Konferenz erneut festgestellt werden.
2.12 Anwesenheit
Mitglieder gelten als anwesend, wenn diese persönlich an einer Veranstaltung
teilnehmen. Veranstaltungen können auch digital stattfinden. Die
Teilnehmer*innen müssen dabei dem Konferenzgeschehen folgen und unmittelbar
interagieren können.
2.13 Vertagung der Konferenz und Schlussantrag
a) Die Dekanatskonferenz kann die Beratungen vertagen oder schließen.
b) Dem Beschluss zum Vertagen oder Schließen der Dekanatskonferenz müssen
mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
c) Die Abstimmung über den Schlussantrag ist nur zulässig, wenn wenigstens ein
stimmberechtigtes Mitglied der Konferenz die Gelegenheit erhält, dagegen zu
sprechen.
d) Der Schlussantrag geht dem Vertagungsantrag und dieser allen übrigen
Anträgen vor.
2.14 Beratungsordnung
a) Das Wort wird durch die Moderation in der Reihenfolge des Eingangs der
Wortmeldungen erteilt.
b) Durch Beschluss der Konferenz können geschlechtsgetrennte Redelisten
geführt und abwechselnd aufgerufen werden.
c) Antragsteller*innen und Berichterstatter*innen können außerhalb der
Reihenfolge das Wort verlangen.
d) Die Redezeit kann von der Moderation begrenzt werden. Dies kann von der
Dekanatskonferenz durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden.
e) Die Moderation kann Redner*innen, die nicht zur Sache sprechen, das Wort
entziehen.
f) Gegen Maßnahmen der Moderation ist Widerspruch möglich; über den
Widerspruch entscheidet die Dekanatskonferenz.
2.15 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
a) Geschäftsordnungsanträge werden durch das Heben beider Hände oder durch
eine gleichwertige Alternative gestellt.
b) Zu Anträgen oder Hinweisen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort
verlangt werden. Durch Anträge oder Hinweise zur Geschäftsordnung wird die
Redeliste unterbrochen.
c) Diese Anträge oder Hinweise werden sofort behandelt.
d) Anträge und Hinweise zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der
Verhandlungen befassen. Dies sind:
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf Vertagung eines Antrages oder eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Besinnung
- Antrag auf Unterbrechung der Konferenz (z.B. Pause und Murmelpause)
- Antrag auf Nichtbefassung
- Antrag auf Überweisung (Organ oder Arbeitsform)
- Hinweis zur Geschäftsordnung
- Antrag auf Einholen eines Stimmungsbilds
e) Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort
abzustimmen.
f) Über die Auslegung der Wortmeldung zur Geschäftsordnung entscheidet die
Moderation.
2.16 Stimmungskarten und Bahnhofskarte
a) Alle teilnehmende der Dekanatskonferenz erhalten eine grüne Stimmungskarte
(Zustimmung), eine rote Stimmungskarte (Ablehnung) und eine gelbe Bahnhofskarte
(„Ich verstehe gerade nur Bahnhof“).
b) Stimmungs- und Bahnhofskarten können durch eine gleichwertige Alternative
ersetzt werden.
c) Mit den Stimmungskarten kann jederzeit Zustimmung oder Ablehnung bzw. Lob und
Tadel zum aktuellen Konferenzgeschehen ausgedrückt werden, ohne dazu zuerst das
Wort verlangen zu müssen.
d) Auf Antrag (siehe Punkt 2.15 in II Geschäftsordnung) kann ein Stimmungsbild
eingeholt werden. Hierzu formuliert der*die Antragsteller*in eine klare Frage.
e) Mit Hilfe der Bahnhofskarte kann jede*r Konferenzteilnehmer*in außerhalb der
Reihenfolge das Wort verlangen. Dies darf nur genutzt werden, um konkrete
Verständnisfragen zum Verfahren oder zum besprochenen Inhalt zu stellen.
Anschließend wird die Frage von der Moderation oder von einer*einem von der
Moderation bestimmten Expertin*Experten geklärt, bevor zurück zur regulären
Redeliste gewechselt wird.
2.17 Persönliche Erklärung
a) Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach erfolgter
Abstimmung erteilt die Moderation auf Wunsch das Wort zu einer persönlichen
Erklärung.
b) Diese wird schriftlich bei der*dem Protokollführenden abgegeben.
c) Eine Debatte über die Erklärung findet nicht statt.
2.18 Abstimmungen
a) Die Dekanatskonferenz beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
b) Es wird mit Ja, Nein und Enthaltung abgestimmt.
c) Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die Anzahl
der NEIN-Stimmen überwiegt. Enthaltungen werden nicht gewertet.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Überwiegen bei einfacher Mehrheit die
Enthaltungen die JA-Stimmen, wird auf Antrag die Diskussion über den
Beratungsgegenstand neu eröffnet und es wird erneut abgestimmt.
d) Anträge zur Änderung der Dekanatssatzung, der Geschäftsordnung und der
Wahlordnung gelten als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.
e) Abgestimmt wird mit Stimmkarten oder durch eine gleichwertige Alternative.
f) Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Die Auszählung der Stimmen erfolgt
öffentlich.
g) Auf Antrag wird das Abstimmungsergebnis geschlechtergetrennt erfasst.
h) Die Moderation stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.
i) Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den
weitestgehenden zuerst abzustimmen.
j) Auf Antrag kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Abstimmung
diese wiederholt werden.
k) Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratungen über Beschlüsse noch
einmal abgestimmt werden. Der Antrag ist als Geschäftsordnungsantrag zu
behandeln.
2.19 Protokoll
a) Über jede Dekanatskonferenz wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das von
der Dekanatsleitung unterschrieben wird.
b) Dieses Protokoll enthält die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse im
Wortlaut mit Abstimmungsergebnis und alle ausdrücklich zum Zwecke der
Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
2.20 Genehmigung des Protokolls
a) Das Protokoll wird allen Mitgliedern der Dekanatskonferenz spätestens acht
Wochen nach der Konferenz zugänglich gemacht. Dies geschieht insbesondere über
die Homepage und durch die direkte Benachrichtigung der
Konferenzteilnehmer*innen.
b) Es gilt als genehmigt, wenn innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung
bei der Dekanatsleitung gegen die Fassung des Protokolls schriftlich kein
Einspruch erhoben wird.
c) Über Annahme oder Ablehnung eines Einspruchs entscheidet die
Dekanatsleitung. Nimmt die Dekanatsleitung einen Einspruch nicht an, entscheidet
die Dekanatskonferenz verbindlich.
d) Die Dekanatsleitung informiert die Mitglieder der Dekanatskonferenz beim
Tagesordnungspunkt „Formalia: Letztes Protokoll“ auf der folgenden Konferenz
über alle Einsprüche gegen das Protokoll.
2.21 Außerordentliche Dekanatskonferenz
a) Eine außerordentliche Dekanatskonferenz wird einberufen, wenn ein Drittel
der KjG-Pfarrgemeinschaften dies beantragen.
b) Die Dekanatsleitung muss eine beantragte außerordentliche Dekanatskonferenz
innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung einberufen.
c) Eine außerordentliche Dekanatskonferenz kann frühestens sechs Wochen nach
ihrer Einberufung stattfinden.
d) Mit der Einberufung der außerordentlichen Dekanatskonferenz werden die
notwendigen Unterlagen, mindestens jedoch die vorläufige Tagesordnung
verschickt.
2.22 Ausnahmen von der Geschäftsordnung
Im Ausnahmefall kann auf Antrag an einzelnen Punkten von der Geschäftsordnung
abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem Antrag zustimmen.
In-Kraft-Treten
Die Neufassung der Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung
durch die Diözesankonferenz der Katholischen jungen Gemeinde Rottenburg-
Stuttgart nach Ende der Konferenz am DD.MM.202Y in Kraft. Damit tritt die
bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.
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