Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2021 |
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Antragsteller*in: | KjG-Diözesanleitung |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 06.10.2021, 23:48 |
S5: Satzung 2.0 - II Geschäftsordnung - 1. Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der KjG
Antragstext
1. Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
der KjG
1.1 Termin
Die Mitgliederversammlung beschließt die Anzahl der Mitgliederversammlungen
für das Folgejahr. Die Termine können von der Leitungsrunde festgelegt werden.
1.2 Vorbereitung
Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch die Leitungsrunde.
1.3 Vorläufige Tagesordnung
Die vorläufige Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird von der
Leitungsrunde beraten und beschlossen.
1.4 Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird von der Pfarrleitung mindestens drei Wochen vor
dem festgelegten Termin unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung
einberufen. Jedes Mitglied wird auf geeignete Weise eingeladen.
1.5 Gäste
Die Pfarrleitung kann Gäste einladen.
1.6 Öffentlichkeit
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch
Beschluss aufgehoben werden. Bei Personaldebatten sind nur die stimmberechtigten
Mitglieder der Mitgliederversammlung anwesend.
1.7 Leitung
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der Pfarrleitung. Sie bestimmt,
welches Mitglied der Pfarrleitung den Vorsitz führt. Sie kann den Vorsitz
delegieren.
Die*der jeweilige Vorsitzende darf sich an den Beratungen nicht beteiligen. Wenn
sie*er das Wort ergreifen will, muss der Vorsitz an eine andere Person abgegeben
werden. Die*der Vorsitzende darf jederzeit das Wort zu einer Feststellung
ergreifen.
1.8 Anträge
Anträge an die Mitgliederversammlung können von stimmberechtigten Mitgliedern,
sowie den Sachausschüssen oder Arbeitskreisen der Mitgliederversammlung
gestellt werden.
Anträge können vor und während der Mitgliederversammlung eingebracht werden.
Anträge auf Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung und Anträge auf
Satzungsänderungen sind den Mitgliedern 14 Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung mit Begründung zuzuleiten.
1.9 Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen
wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
1.10 Anwesenheit
Mitglieder gelten als anwesend, wenn diese persönlich an einer Veranstaltung
teilnehmen. Veranstaltungen können auch digital stattfinden. Die
Teilnehmer*innen müssen dabei dem Konferenzgeschehen folgen und unmittelbar
interagieren können.
1.11 Beginn der Beratungen
Die Beratungen beginnen mit der Feststellung der Beschlussfähigkeit und der
Festlegung der endgültigen Tagesordnung. Auf Antrag können Tagesordnungspunkte
aufgenommen, umgestellt oder abgesetzt werden.
1.12 Beratungsordnung
Das Wort wird durch den*die Vorsitzende* in der Reihenfolge des Eingangs der
Wortmeldungen erteilt.
Antragsteller*innen sowie Berichterstatter*innen können außerhalb der
Reihenfolge das Wort verlangen.
Die Redezeit kann von der*dem Vorsitzenden begrenzt werden. Dies kann von der
Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss aufgehoben werden.
Die*der Vorsitzende kann Redner*innen, die nicht zur Sache sprechen, das Wort
entziehen. Gegen Maßnahmen der*des Vorsitzenden ist Widerspruch möglich; über
den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
1.13 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Zu Anträgen oder Hinweisen zur Geschäftsordnung kann jederzeit das Wort
verlangt werden. Durch Anträge zur Geschäftsordnung wird die Redeliste
unterbrochen. Diese Anträge sind sofort zu behandeln.
Anträge und Hinweise zur Geschäftsordnung dürfen sich nur mit dem Gang der
Verhandlungen befassen. Dies sind:
- Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung
- Antrag auf Schluss der Redeliste
- Antrag auf Beschränkung der Redezeit
- Antrag auf Vertagung eines Antrages oder eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Besinnung
- Antrag auf Unterbrechung der Konferenz (z.B. Pause und Murmelpause)
- Antrag auf Nichtbefassung (Organ oder Arbeitsform)
- Hinweis zur Geschäftsordnung
- Antrag auf Überweisung an einen Ausschuss
- Antrag auf Einholen eines Stimmungsbilds
Erhebt sich bei einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, ist der
Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenrede sofort
abzustimmen. Über die Auslegung der Wortmeldung zur Geschäftsordnung
entscheidet die*der Vorsitzende.
1.14 Abstimmungen
Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Mitglieder. Die einfache Mehrheit ist erreicht, wenn die Anzahl der
Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt. Enthaltungen werden nicht
gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Überwiegen die Enthaltungen die Ja-Stimmen, muss auf Antrag die Diskussion
über den Beratungsgegenstand neu eröffnet und erneut abgestimmt werden.
Anträge zur Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung sowie Anträge zur
Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung gelten als angenommen, wenn
mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag
zustimmen.
Die*der Vorsitzende stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und verkündet es.
Auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Liegen zu einem Beratungsgegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den
weitestgehenden zuerst abzustimmen.
Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der
Richtigkeit der Abstimmung Wiederholung verlangt werden.
Auf Antrag kann im weiteren Verlauf der Beratungen über Beschlüsse noch einmal
abgestimmt werden.
1.15 Persönliche Erklärung
Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunktes oder nach Beendigung der
Abstimmung kann der*die Vorsitzende das Wort zu einer persönlichen Erklärung
erteilen. Diese muss schriftlich bei der*dem Protokollführenden abgegeben
werden. Eine Debatte hierüber findet nicht statt.
1.16 Protokoll
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und den Mitgliedern
zugänglich gemacht.
Dieses Protokoll enthält mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die
Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut mit Abstimmungsergebnis.
1.17 Genehmigung des Protokolls
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn bei der darauffolgenden
Mitgliederversammlung beim Tagesordnungspunkt „Formalia: Genehmigung des
letzten Protokolls“ kein Einwand erhoben wird.
1.18 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die
Leitungsrunde oder ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss wenigstens
zwei Wochen vor dem Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen.
Die Pfarrleitung muss eine beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung
innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung einberufen.
1.19 Ausnahmen von der Geschäftsordnung
Von der Geschäftsordnung kann im Ausnahmefall an einzelnen Punkten per Antrag
abgewichen werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem Antrag zustimmen.
In-Kraft-Treten
Die Geschäftsordnung tritt nach ihrer Beschlussfassung durch die
Diözesankonferenz der Katholischen jungen Gemeinde Rottenburg-Stuttgart
am DD.MM.202Y in Kraft.
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