Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2021 |
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Antragsteller*in: | KjG-Diözesanleitung |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 06.10.2021, 23:42 |
S3: Satzung 2.0 - I Satzung der Katholischen jungen Gemeinde - 3. Katholische junge Gemeinde im Dekanat
Antragstext
3. Katholische junge Gemeinde im Dekanat
3.1 Das KjG-Dekanat
a) Zur besseren Wahrnehmung seiner Aufgaben gliedert sich der Diözesanverband
in KjG-Dekanate.
b) Die KjG-Pfarrgemeinschaften eines Dekanats bilden das jeweilige KjG-Dekanat.
c) Es führt den Namen Katholische junge Gemeinde Dekanat N. N.
d) Sollte es im Dekanat nur eine KjG-Pfarrgemeinschaft geben, vertritt diese
sich und das KjG-Dekanat im Diözesanverband.
3.1.1 Zugehörigkeit zum BDKJ
Die KjG im Dekanat gehört dem Dekanatsverband des BDKJ an.
3.1.2 Aufgaben des KjG-Dekanats
Aufgabe des KjG-Dekanats ist die Unterstützung, Förderung und Koordinierung
der Arbeit der KjG-Pfarrgemeinschaften und deren Vertretung in Kirche und
Öffentlichkeit.
3.2 Organe des KjG-Dekanats
Die Organe des KjG-Dekanats sind die Dekanatskonferenz und die Dekanatsleitung.
3.2.1 Die Dekanatskonferenz
Die Dekanatskonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des KjG-Dekanats.
Sie bestimmt die Aufgaben des KjG-Dekanats im Rahmen der Grundlagen und Ziele,
der Satzung des Verbandes und der Beschlüsse der Diözesankonferenz.
a) Der Dekanatskonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Erfahrungsaustausch und Koordinierung der Arbeit der KjG-
Pfarrgemeinschaften
- Beratung und Beschlussfassung über
- ... die an die Dekanatskonferenz gerichteten Anträge
- ... die Jahresplanung
- ... das Schulungsprogramm
- ... gemeinsame Aktionen
- ... die Finanzen des KjG-Dekanats
- ... die Satzung des KjG-Dekanats
- Entgegennahme des Berichts
- ... der Dekanatsleitung
- ... der Kassenprüfer*innen
- ... der Sachausschüsse
- ... der Arbeitskreise
- Entlastung der Dekanatsleitung
- Beratung über die Arbeit des Verbandes
- Wahl
- ... der Dekanatsleitung
- ... der Kassenprüfer*innen
- ... der Delegierten zur Diözesankonferenz der KjG
- ... der Delegierten zur Dekanatsversammlung des BDKJ
- Abwahl einzelner Mitglieder der Dekanatsleitung
Die Dekanatskonferenz kann für bestimmte Aufgaben Sachausschüsse und
Arbeitskreise einrichten.
b) Stimmberechtigte Mitglieder der Dekanatskonferenz sind:
- aus jeder KjG-Pfarrgemeinschaft eine paritätisch besetzte Delegation mit
vier Personen. Die Stimmen der Pfarrdelegation werden zunächst von den
Mitgliedern der Pfarrleitung wahrgenommen. Nicht durch die Pfarrleitung
wahrgenommene Stimmen werden von Delegierten, die von der
Mitgliederversammlung zu wählen sind, wahrgenommen.
- Von der Verpflichtung zur Parität sind die KjG-Pfarrgemeinschaften
ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen bzw. nur Jungen und Männer
Mitglied sind.
- die Mitglieder der Dekanatsleitung
c) Beratende Mitglieder sind:
- die nicht stimmberechtigten Mitglieder der Pfarrleitungen
- Einzelmitglieder im Dekanat
- je eine paritätische Delegation mit vier Personen der Pfarrgemeinden mit
Schnuppermitgliedschaft
- Mitglieder von Sachausschüssen und Arbeitskreisen
- Mitarbeiter*innen auf Dekanatsebene
- ein Mitglied der Diözesanleitung der Katholischen jungen Gemeinde
- ein Mitglied der Dekanatsleitung des BDKJ
d) Die Dekanatsleitung kann Gäste zur Dekanatskonferenz einladen.
e) Die Dekanatskonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird
von der Dekanatsleitung einberufen und geleitet. Eine außerordentliche
Dekanatskonferenz muss einberufen werden, wenn ein Drittel der KjG-
Pfarrgemeinschaften dies beantragt.
f) Den Ablauf der Dekanatskonferenz regeln die Geschäftsordnung und die
Wahlordnung.
3.2.2 Die Dekanatsleitung
Die Dekanatsleitung leitet und vertritt das KjG-Dekanat und führt die
Geschäfte des KjG-Dekanats im Rahmen der Beschlüsse der Dekanats- und
Diözesankonferenz.
a) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Information des Dekanats über Verbandsangelegenheiten
- Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Dekanatskonferenz
- Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Dekanatskonferenz
- Kontakte zu den KjG-Pfarrgemeinschaften des Dekanats und Förderung der
Kontakte zwischen den KjG-Pfarrgemeinschaften
- Hilfestellung bei der Gründung neuer KjG-Pfarrgemeinschaften
- Sorge tragen für die Durchführung von Schulungen für die
Mitarbeiter*innen im KjG-Dekanat
- Sorge tragen für die Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen im
KjG-Dekanat
- Verantwortung für die Finanzen des KjG-Dekanats
- Vertretung des KjG-Dekanats im Diözesanverband der KjG
- Vertretung des KjG-Dekanats im BDKJ auf Dekanatsebene
- Vertretung des KjG-Dekanats in Kirche und Öffentlichkeit
b) Die Dekanatsleitung kann für die Kassenführung eine*n Kassierer*in
ernennen, die*der voll geschäftsfähig sein sollte.
c) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Dekanatsleitung Mitarbeiter*innen,
insbesondere Dekanatsjugendreferent*innen sowie Dekanatsjugendseelsorger*innen
berufen.
d) Die Dekanatsleitung ist paritätisch zu besetzen. Ihr gehören an:
- drei Dekanatsleiterinnen, davon eine Geistliche Leiterin
- drei Dekanatsleiter, davon ein Geistlicher Leiter
e) Die Aufgaben der Dekanatsleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Ämter besetzt sind.
f) Als Geistliche*r Verbandsleiter*in kann gewählt werden, wer sich für das
Amt berufen fühlt und:
- 1) den Ausbildungskurs zur ehrenamtlichen Geistlichen Verbandsleitung
abgeschlossen hat oder den Kurs innerhalb eines Jahres abschließen wird.
Bei Nichtabschluss des Kurses muss die gewählte Person sich vor der
nächsten Dekanatskonferenz erklären und die Amtszeit endet.
- 2) eine theologische Ausbildung abgeschlossen hat.
g) Mindestens ein Mitglied der Dekanatsleitung muss voll geschäftsfähig sein.
h) Die Mitglieder der Dekanatsleitung werden von der Dekanatskonferenz für zwei
Jahre gewählt. Die Mitglieder der Dekanatsleitung können ihren Rücktritt
jeweils nur vor der Dekanatskonferenz erklären.
3.3 Arbeitsformen des Dekanats
Die Arbeitsformen des KjG-Dekanats sind Sachausschuss, Arbeitskreis und
Arbeitsgruppe.
3.3.1 Sachausschuss
a) Die Dekanatskonferenz kann für bestimmte Themen, die von besonderer
Bedeutung für das KjG-Dekanat sind, Sachausschüsse einrichten.
b) Sachausschüsse sind auf der Dekanatskonferenz gewählte und der
Dekanatskonferenz rechenschaftspflichtige Gremien, die paritätisch besetzt
werden müssen.
c) Die Zielsetzung wird von der Dekanatskonferenz vorgegeben. In diesem Rahmen
arbeitet der Sachausschuss unabhängig von der Dekanatsleitung und
selbstbestimmt bezüglich seiner Ziele, Organisation und Arbeitsteilung.
d) Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen sind von einer
paritätischen Besetzung ausgenommen
3.3.2 Arbeitskreis
a) Die Dekanatskonferenz kann zu inhaltlichen Themen Arbeitskreise einrichten.
b) Arbeitskreise sind auf der Dekanatskonferenz gewählte und der
Dekanatskonferenz rechenschaftspflichtige Gremien, die paritätisch besetzt
werden sollen.
c) Die Zielsetzung wird von der Dekanatskonferenz vorgegeben und kann durch
Arbeitsaufträge der Dekanatsleitung konkretisiert werden.
d) Die Leitung der Arbeitskreise liegt bei der Dekanatsleitung.
e) Arbeitskreise zu geschlechtsspezifischen Belangen sind von einer
paritätischen Besetzung ausgenommen.
3.3.3 Arbeitsgruppe
a) Die Dekanatskonferenz kann zu inhaltlichen Themen Arbeitsgruppen einrichten.
b) Arbeitsgruppen werden im Laufe des Jahres besetzt und sind der
Dekanatskonferenz rechenschaftspflichtige Gremien, die paritätisch besetzt
werden sollen.
c) Die Zielsetzung wird von der Dekanatskonferenz vorgegeben und kann durch
Arbeitsaufträge der Dekanatsleitung konkretisiert werden.
d) Die Leitung der Arbeitsgruppe liegt bei der Dekanatsleitung.
e) Arbeitsgruppen zu geschlechtsspezifischen Belangen sind von einer
paritätischen Besetzung ausgenommen.
3.4 Finanzen des Dekanats
Das KjG-Dekanat hat keine Beitragshoheit.
3.5 Satzung des Dekanats
Das KjG-Dekanat kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung
des Diözesanverbandes eine eigene Satzung geben. Dieser Satzung müssen
mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Dekanatskonferenz zustimmen.
a) Die Satzung muss mindestens enthalten:
- Die Anerkennung der und die Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen jungen Gemeinde
- Die Zugehörigkeit zum Diözesanverband sowie die Zugehörigkeit zum BDKJ
- Die Dekanatskonferenz
- Die Dekanatsleitung
b) Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Diözesanleitung. Gegen die
Entscheidung der Diözesanleitung kann bei der Diözesankonferenz Einspruch
erhoben werden. Die Diözesankonferenz entscheidet nach Anhörung der Parteien
verbindlich.
3.6 Dekanatsverbund
KjG-Dekanate können sich zu einem Dekanatsverbund zusammenschließen und eine
gemeinsame Leitung wählen. Zur Regelung dieser Zusammenarbeit kann sich der
Dekanatsverbund eine Geschäftsordnung geben.
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