Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2021 |
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Antragsteller*in: | KjG-Diözesanleitung |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.03.2021, 21:03 |
S2: Satzung 2.0 - I Satzung der Katholischen jungen Gemeinde - 2. Katholische junge Gemeinde in der Pfarrgemeinde
Antragstext
2. Katholische junge Gemeinde in der
Pfarrgemeinde
2.1 Die Pfarrgemeinschaft/Die Ortsgruppe
Pfarrgemeinschaft:
a) Die Mitglieder der KjG in der Kirchengemeinde bilden die KjG-
Pfarrgemeinschaft. Eine KjG-Pfarrgemeinschaft besteht mindestens aus einer
Gruppe von sieben Personen.
b) Sie führt den Namen Katholische junge Gemeinde N. N.
c) Sie ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde
Rottenburg-Stuttgart.
Ortsgruppe:
a) Die Mitglieder der KjG vor Ort bilden die KjG-Ortsgruppe. Eine KjG-Ortsgruppe
besteht mindestens aus einer Gruppe von sieben Personen.
b) Sie führt den Namen der Katholischen junge Gemeine N.N.
c) Sie ist Mitglied im Diözesanverband der Katholischen jungen Gemeinde
Rottenburg-Stuttgart.
d) Eine Ortsgruppe kann sich an verschiedenen Standorten gründen. In der Regel
bildet sich eine Ortsgruppe in der ansässigen Pfarrei als Pfarrgemeinschaft.
Sämtliche Regelungen dieser Satzung bezüglich Pfarrgemeinschaften und
Pfarrleitungen gelten analog auch für Ortsgruppen und Ortsgruppenleitungen.
2.1.1 Mitgliedschaft im BDKJ
Die KjG-Pfarrgemeinschaft soll mit anderen BDKJ-Mitgliedsverbänden vor Ort
zusammenarbeiten und kann mit diesen den BDKJ auf Pfarreiebene bilden.
2.1.2 Aufgaben der KjG-Pfarrgemeinschaft
a) Entsprechend der örtlichen Situation bestimmt die KjG-Pfarrgemeinschaft nach
demokratischen Regeln Leitung, Aufgaben und Gesellungs- und Arbeitsformen. Den
Rahmen dafür bilden die Grundlagen und Ziele sowie diese Satzung.
b) Die Vertretung der KjG-Pfarrgemeinschaft im Diözesanverband erfolgt über
das Dekanat.
2.2 Organe der Pfarrgemeinschaft
Die Organe der KjG-Pfarrgemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und die
Pfarrleitung. Die Mitgliederversammlung kann eine Leitungsrunde einsetzen.
2.2.1 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KjG-
Pfarrgemeinschaft. Sie bestimmt die Aufgaben der KjG-Pfarrgemeinschaft im Rahmen
der Grundlagen und Ziele sowie der Satzung des Verbandes und der Beschlüsse der
Dekanats- und Diözesankonferenz.
a) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Beratung und Beschlussfassung über
- ... die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
- ... die Jahresplanung
- ... gemeinsame Aktionen
- ... die Finanzen der Pfarrgemeinschaft
- ... die Satzung der Pfarrgemeinschaft
- Entgegennahme des Berichts
- ... der Pfarrleitung
- ... der Kassenprüfer*innen
- ... der Leitungsrunde
- ... der Sachausschüsse
- ... der Arbeitskreise
- Entlastung der Pfarrleitung
- Beratung über die Arbeit des Verbandes
- Wahl
- ... der Pfarrleitung
- ... der Kassenprüfer*innen
- ... der Delegierten zur Dekanatskonferenz
- Abwahl einzelner Mitglieder der Pfarrleitung
b) Stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung sind
- alle Dauermitglieder der KjG-Pfarrgemeinschaft (Kinder, Jugendliche, junge
Erwachsene), sofern sie den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr
bezahlt haben
c) Beratende Mitglieder sind
- die nicht stimmberechtigten Mitglieder
- die Mitglieder von Sachausschüssen und Arbeitskreisen
- ein Mitglied der Dekanatsleitung der KjG
- ein Mitglied des Pfarrvorstandes des BDKJ
- ein Mitglied der Kirchengemeindeleitung
d) Die Pfarrleitung kann Gäste einladen.
e) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie
wird von der Pfarrleitung einberufen und geleitet. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn die Leitungsrunde oder ein
Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
f) Den Ablauf der Mitgliederversammlung regeln die Geschäftsordnung und die
Wahlordnung. Wenn keine eigene Geschäftsordnung und/oder Wahlordnung erstellt
wird, gilt „II Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung der KjG“ und/oder
„III Wahlordnung der Mitgliederversammlung der KjG“.
2.2.2 Die Leitungsrunde
Die Leitungsrunde berät und bestimmt verantwortlich im Rahmen der Beschlüsse
der Mitgliederversammlung über die Arbeit der KjG-Pfarrgemeinschaft und stimmt
die Interessen der einzelnen Gesellungs- und Arbeitsformen aufeinander ab.
a) Der Leitungsrunde sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Planung, Beschlussfassung und Sorge für die Durchführung der
Veranstaltungen und Aktionen der Pfarrgemeinschaft
- Sorge um die Finanzen der Pfarrgemeinschaft und Beschlussfassung über
außerplanmäßige Ausgaben
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- Sorge um die Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- Schaffung von Möglichkeiten zum Erfahrungsaustausch
- Informationsaustausch über die Situation der Mitglieder in der KjG-
Pfarrgemeinschaft
- Informationsaustausch über geschlechterspezifische Belange in der
Pfarrgemeinde
- Gründung neuer Gesellungs- und Arbeitsformen
- Gewinnung, Berufung und Bestätigung von Leiter*innen sowie
Mitarbeiter*innen in Abstimmung mit den Mitgliedern der jeweiligen
Gesellungs- und Arbeitsform
b) Stimmberechtigte Mitglieder der Leitungsrunde sind:
- je zwei Vertreter*innen jeder Gesellungs- und Arbeitsform
- die Mitglieder der Pfarrleitung
c) Beratende Mitglieder sind:
- die Leiter*innen der Gesellungs- und Arbeitsformen
- weitere Mitarbeiter*innen
d) Weitere beratende Mitglieder können von der Leitungsrunde berufen werden.
Dazu können unter anderem die Kassierer*in der KjG-Pfarrgemeinschaft und ein*e
Vertreter*in des Kirchengemeinderates gehören.
e) Die Leitungsrunde wird regelmäßig, mindestens viermal im Jahr, von der
Pfarrleitung einberufen und geleitet.
f) Wenn die Leitungsrunde aufgrund ihrer Größe ihre Aufgaben nicht mehr
erfüllen kann, soll durch die Pfarrleitung geregelt werden, dass mehrere
ähnliche Gruppierungen gemeinsame Vertreter*innen in die Leitungsrunde
entsenden. Eine entsprechende Regelung ist von der Mitgliederversammlung zu
beschließen.
g) Die Beschlüsse der Leitungsrunde gelten als angenommen, wenn die Anzahl der
Ja-Stimmen die Anzahl der Nein-Stimmen überwiegt. Enthaltungen werden nicht
gezählt. Über die einzelnen Beschlüsse wird Protokoll geführt, das den
Mitgliedern zugänglich gemacht wird.
2.2.3 Die Pfarrleitung
Die Pfarrleitung leitet und vertritt die KjG-Pfarrgemeinschaft und führt die
Geschäfte der KjG-Pfarrgemeinschaft im Rahmen der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung, der Dekanatskonferenz und der Diözesankonferenz.
a) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Information der Pfarrgemeinschaft über Verbandsangelegenheiten
- Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung und der
Leitungsrunde
- Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
der Leitungsrunde
- Sorge für die Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit der Leitungsrunde
- Übernahme der Aufgaben der Leitungsrunde falls diese nicht existiert
- Sorge um die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter*innen durch den
Verband
- Verantwortung für die Finanzen der KjG-Pfarrgemeinschaft
- Vertretung und Mitarbeit auf der Dekanatsebene der KjG
- Vertretung der KjG-Pfarrgemeinschaft in Kirche und Öffentlichkeit
- Zusammenarbeit mit den in der Pfarrei tätigen Gemeinschaften, Gremien und
Jugendverbänden
- Zusammenarbeit mit der kommunalen Jugendarbeit
b) Die Pfarrleitung kann für die Kassenführung eine*n Kassierer*in ernennen,
die*der voll geschäftsfähig sein sollte.
c) Die Pfarrleitung ist paritätisch zu besetzen. Ihr gehören an:
- drei Pfarrleiterinnen, davon eine Geistliche Leiterin
- drei Pfarrleiter, davon ein Geistlicher Leiter
d) Die Aufgaben der Pfarrleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Ämter besetzt sind.
e) Von der Verpflichtung zur Parität sind die KjG-Pfarrgemeinschaften
ausgenommen, in denen nur Mädchen und Frauen oder Jungen und Männer vertreten
sind.
f) Als Geistliche*r Verbandsleiter*in kann gewählt werden, wer sich für das
Amt berufen fühlt und:
- Den Ausbildungskurs zur ehrenamtlichen Geistlichen Verbandsleitung
abgeschlossen hat oder den Kurs innerhalb eines Jahres abschließen wird.
Bei Nichtabschluss des Kurses muss die gewählte Person sich vor der
nächsten Mitgliederversammlung erklären und die Amtszeit endet.
- Eine theologische Ausbildung abgeschlossen hat.
g) Mindestens ein Mitglied der Pfarrleitung muss voll geschäftsfähig sein.
h) Die Mitglieder der Pfarrleitung werden von der Mitgliederversammlung für ein
Jahr gewählt. Sie können ihren Rücktritt nur vor der Mitgliederversammlung
erklären.
2.3 Gesellungs- und Arbeitsformen der Pfarrgemeinschaft
2.3.1 Gesellungsformen
a) Unter Gesellungsformen werden alle Gruppierungen gefasst, die sich auf
Grundlage gemeinsamer Interessen zusammengeschlossen haben.
b) Die Leiter*innen der Gesellungsformen werden entweder von ihren Mitgliedern
gewählt oder durch die Leitungsrunde berufen. Falls keine Leitungsrunde
existiert, übernimmt die Pfarrleitung die Berufung.
c) Die Mitglieder der einzelnen Gesellungsformen wählen aus ihren Reihen darüber
hinaus zwei Vertreter*innen für die Leitungsrunde. Parität wird angestrebt.
2.3.2 Arbeitsformen
Die Arbeitsformen der KjG-Pfarrgemeinschaft sind der Sachausschuss und der
Arbeitskreis.
Sachausschuss
a) Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Themen, die von besonderer
Bedeutung für die KjG-Pfarrgemeinschaft sind, Sachausschüsse einrichten.
b) Sachausschüsse sind auf der Mitgliederversammlung gewählte und der
Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtige Gremien, die paritätisch besetzt
werden müssen.
c) Die Zielsetzung wird von der Mitgliederversammlung vorgegeben. In diesem
Rahmen arbeitet der Sachausschuss unabhängig von der Pfarrleitung und
selbstbestimmt bezüglich seiner Ziele, Organisation und Arbeitsteilung.
d) Sachausschüsse zu geschlechtsspezifischen Belangen sind von einer
paritätischen Besetzung ausgenommen.
Arbeitskreis
a) Die Mitgliederversammlung kann zu inhaltlichen Themen Arbeitskreise
einrichten.
b) Die Mitarbeit in Arbeitskreisen steht allen Mitgliedern der KjG-
Pfarrgemeinschaft offen. Arbeitskreise sind der Mitgliederversammlung
rechenschaftspflichtig und sollen paritätisch besetzt werden.
c) Die Zielsetzung wird von der Mitgliederversammlung vorgegeben und kann durch
Arbeitsaufträge der Pfarrleitung konkretisiert werden.
d) Die Leitung der Arbeitskreise liegt bei der Pfarrleitung.
e) Arbeitskreise zu geschlechtsspezifischen Belangen sind von einer
paritätischen Besetzung ausgenommen.
2.4 Finanzen der Pfarrgemeinschaft
Die Pfarrgemeinschaft führt an den Diözesanverband pro Mitglied einen Beitrag
ab, dessen Höhe von der Diözesankonferenz beschlossen wird.
2.5 Satzung der Pfarrgemeinschaft
Die KjG-Pfarrgemeinschaft kann sich im Rahmen der Grundlagen und Ziele sowie der
Satzung des Diözesanverbandes eine eigene Satzung geben. Dieser Satzung müssen
mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der
Mitgliederversammlung zustimmen.
a) Die Satzung muss mindestens enthalten:
- Die Anerkennung der und die Verpflichtung auf die Grundlagen und Ziele der
Katholischen jungen Gemeinde
- Die Mitgliedschaft im Diözesanverband sowie die Zugehörigkeit zum BDKJ
- Die Mitgliederversammlung
- Die Pfarrleitung
b) Die Satzung kann enthalten:
- Die Leitungsrunde
c) Die Satzung bedarf der Zustimmung durch die Diözesanleitung. Gegen die
Entscheidung der Diözesanleitung kann bei der Diözesankonferenz Einspruch
erhoben werden. Die Diözesankonferenz entscheidet nach Anhörung der Parteien
verbindlich.
2.6 Auflösung der Pfarrgemeinschaft
a) Für die Auflösung einer KjG-Pfarrgemeinschaft muss eine
Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Auflösung müssen drei Viertel der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Zu dieser Versammlung muss
mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen werden. Der Einladung ist eine
ausführliche Begründung beizufügen.
b) Wenn die stimmberechtigten KjG-Mitglieder nicht mehr aktiv sind, müssen die
im Diözesanverband gemeldeten Mitglieder schriftlich zu einer KjG-
Mitgliederversammlung eingeladen werden. Falls sich niemand zurückmeldet, wird
der KjG-Pfarrgemeinschaft die Auflösung durch die Diözesanleitung schriftlich
bestätigt.
c) Nach der Auflösung muss die Pfarrleitung der KjG-Pfarrgemeinschaft das
Vermögen der KjG-Pfarrgemeinschaft der nächsthöheren KjG-Ebene zur
treuhänderischen Verwaltung übergeben. Diese ist verpflichtet, das Vermögen
der KjG-Pfarrgemeinschaft zweckgebunden zu verwalten. Dies gilt sinngemäß für
Vermögen aus öffentlichen Bezuschussungen. Sollte sich die Pfarrgemeinschaft
innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr das Vermögen
auszuhändigen.
2.7 Ausschluss einer Pfarrgemeinschaft
a) Über den Ausschluss einer Pfarrgemeinschaft entscheidet die Diözesanleitung
nach Anhörung der Betroffenen. Diese Anhörung geschieht in einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung. Die betroffene Pfarrgemeinschaft kann
gegen die Entscheidung der Diözesanleitung Berufung einlegen. Die
Diözesankonferenz entscheidet nach Anhörung der Parteien verbindlich.
b) Das Vermögen der KjG-Pfarrgemeinschaft fällt bei einem Ausschluss an die
nächsthöhere KjG-Ebene. Diese ist verpflichtet, das Vermögen der KjG-
Pfarrgemeinschaft zweckgebunden zu verwalten. Dies gilt sinngemäß für
Vermögen aus öffentlichen Bezuschussungen. Sollte sich die Pfarrgemeinschaft
innerhalb von drei Jahren neu konstituieren, ist ihr das Vermögen
auszuhändigen.
Änderungsanträge
- Ä1 (KjG-Diözesanleitung, Zurückgezogen)
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