Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2021 |
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Antragsteller*in: | KjG-Diözesanleitung |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.03.2021, 20:50 |
S1: Satzung 2.0 - I Satzung der Katholischen jungen Gemeinde - 1. Allgemeiner Teil
Antragstext
Satzung der Katholischen jungen Gemeinde
I Grundlagen und Ziele der Katholischen jungen
Gemeinde
In der Katholischen jungen Gemeinde (KjG) schließen sich junge Christ*innen
zusammen. Mitglied der KjG kann jede*r werden, der*die die Grundlagen und Ziele
des Verbandes bejaht.
Demokratisch und gleichberechtigt wählen alle Mitglieder altersunabhängig die
Leitungen und entscheiden über die Inhalte und Arbeitsformen des Verbandes.
Ihre jeweiligen Bedürfnisse und Interessen bestimmen das verbandliche Leben.
Die Gruppen, Projekte und offenen Angebote der KjG bieten Raum für Begegnungen
und Beziehungen, gemeinsame Erlebnisse und gemeinsames Handeln. In ihnen
erfahren Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, dass sie ernstgenommen werden
und nicht alleine stehen.
Die KjG unterstützt sie darin, ihr Leben verantwortlich zu gestalten und eigene
Lebensperspektiven zu entwickeln. Sie begleitet sie bei der Suche nach
tragfähigen Lebensentwürfen und nach Orientierung. Sie ermöglicht ihnen einen
Zugang zum christlichen Glauben und ermutigt sie zu einem selbstverantworteten
religiösen Leben.
Die KjG fördert auf vielfältige Weise, soziale, pädagogische und politische
Verantwortung zu übernehmen und unterstützt die Entwicklung persönlicher
Interessen und Fähigkeiten.
Die KjG greift die Fragen und Anliegen von Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen auf und befähigt sie, sich in Kirche und Gesellschaft zu vertreten.
Insbesondere setzt sie sich dafür ein, dass Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene Pfarr- und Kommunalgemeinde gleichberechtigt mitgestalten können.
Sie engagiert sich für Strukturen, die Mitbestimmung und Mitentscheidung
ermöglichen.
Der Zusammenschluss in der KjG schafft Voraussetzungen für eine wirksame
Interessenvertretung in der Öffentlichkeit. Die KjG arbeitet darüber hinaus
mit den Mitgliedsverbänden im BDKJ sowie mit anderen Verbänden und
Organisationen zusammen.
Mit ihrem Engagement steht die KjG ein für eine demokratische,
gleichberechtigte und solidarische Gesellschaft und Kirche. Sie wendet sich
gegen jede Art der Ausgrenzung und Unterdrückung von Menschen und gegen die
Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen.
Die KjG setzt sich ein für eine Politik, die sich orientiert an der weltweiten
Verwirklichung gleicher und gerechter Lebensbedingungen und einer ökologisch
verantworteten Lebensweise.
In diesem Anliegen erklären sich die Mitglieder der KjG solidarisch mit anderen
Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Sie suchen sowohl im eigenen Land
als auch über Ländergrenzen hinweg die partnerschaftliche Zusammenarbeit und
Begegnung mit ihnen.
So versteht sich die KjG als Kirche in der Lebenswelt von Kindern, Jugendlichen
und jungen Erwachsenen.
Beschlossen von der Bundeskonferenz der KjG, Juni 2017; in Altenberg
1. Allgemeiner Teil
1.1 Die Mitgliedschaft
a) Mitglied in der KjG kann jede*r werden, die*der die Grundlagen und Ziele des
Verbandes bejaht.
b) Die Mitgliedschaft kann als Dauer-, Einzel-, Förder- oder
Schnuppermitgliedschaft (befristet) erworben werden.
1.2 Dauermitgliedschaft
a) Die*der Einzelne wird auf Dauer Mitglied der KjG-Pfarrgemeinschaft, indem
sie*er dies schriftlich in Form der Beitrittserklärung erklärt und die
Pfarrleitung diese Erklärung annimmt.
b) Das Mitglied ist grundsätzlich verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag zu
bezahlen.
c) Als Mitglied kann sie*er an Gesellungs- und Arbeitsformen der KjG teilnehmen
und besondere Verantwortung in Leitungsformen übernehmen.
d) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist
für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Pfarrleitung bis zum 31.
Dezember des laufenden Jahres zu erklären.
e) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Leitungsrunde nach
Anhörung der*des Betroffenen. Falls keine Leitungsrunde existiert, entscheidet
die Pfarrleitung. Das betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluss bei der
Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Diese entscheidet verbindlich.
1.3 Einzelmitgliedschaft
a) In Ausnahmefällen ist die Einzelmitgliedschaft im Diözesanverband oder im
KjG-Dekanat möglich. Die*der Einzelne wird Mitglied im Diözesanverband oder im
KjG-Dekanat, indem sie*er dies schriftlich in Form der Beitrittserklärung
gegenüber der Diözesanleitung erklärt und die Diözesanleitung diese
Erklärung annimmt.
b) Einzelmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Sie können für die Ämter im
KjG-Dekanat und im Diözesanverband kandidieren.
c) Über den Ausschluss eines Einzelmitglieds entscheidet die Leitung der
jeweiligen Ebene nach Anhörung der*des Betroffenen. Das betroffene
Einzelmitglied kann gegen diesen Beschluss bei der Diözesanleitung Berufung
einlegen. Diese entscheidet verbindlich.
1.4 Schnuppermitgliedschaft
a) Die Schnuppermitgliedschaft in der KjG ist für einzelne Personen und
Pfarrgemeinschaften möglich. Sie dient dem Kennenlernen des Verbandes. Die
Schnuppermitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an Gesellungs- und
Arbeitsformen der KjG.
b) Die*der Einzelne wird Schnuppermitglied, indem sie*er dies gegenüber der
Pfarrleitung erklärt und die Pfarrleitung diese Erklärung annimmt.
c) Die Pfarrgemeinschaft wird Schnuppermitglied, indem sie dies schriftlich
gegenüber der Diözesanleitung erklärt und die Diözesanleitung diese
Erklärung annimmt.
d) Für die Schnuppermitgliedschaft wird kein Mitgliedsbeitrag erhoben.
e) Die Schnuppermitgliedschaft endet, ohne dass es eines Ausschlusses bedarf,
mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres.
f) Sie schließt eine Stimmberechtigung in der Katholischen jungen Gemeinde aus.
1.5 Fördermitgliedschaft
a) Die Fördermitgliedschaft in der Katholischen jungen Gemeinde Rottenburg-
Stuttgart dient der ideellen und/oder finanziellen Unterstützung der Arbeit des
Verbandes. Sie ist auf Pfarrei- und Dekanatsebene möglich.
b) Die*der Einzelne* wird Fördermitglied in der KjG-Pfarrei und/oder -Dekanat,
indem sie*er dies schriftlich in Form der Beitrittserklärung gegenüber der
Diözesanleitung erklärt und die Diözesanleitung diese Erklärung annimmt.
c) Ein Fördermitglied zahlt einen Mitgliedsbeitrag an den Diözesanverband,
dessen Höhe und Verwendung von der Diözesankonferenz beschlossen wird.
d) Die Fördermitgliedschaft schließt eine Stimmberechtigung in der
Katholischen jungen Gemeinde Rottenburg-Stuttgart aus. Fördermitglieder dürfen
nicht gewählt werden. Fördermitglieder nehmen nur in Ausnahmefällen an
Gesellungsformen und Arbeitsformen der KjG teil.
e) Fördermitglieder zählen nicht in die Stimmschlüsselberechnung hinein.
f) Die Fördermitgliedschaft ist der passiven Mitgliedschaft der Bundessatzung
gleichzusetzen.
g) Die Fördermitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
ist für das folgende Jahr schriftlich gegenüber der Diözesanleitung bis zum
15. November des laufenden Jahres zu erklären.
h) Über den Ausschluss eines Fördermitglieds entscheidet
- die Diözesanleitung, sofern das Fördermitglied den Mitgliedsbeitrag
nicht gezahlt hat, ansonsten
- die Leitung der jeweiligen Ebene nach Anhörung der*des Betroffenen. Das
betroffene Einzelmitglied kann gegen diesen Beschluss bei der
Diözesanleitung Berufung einlegen. Diese entscheidet verbindlich.
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