S4NEU: Satzung 2.0 - I Satzung der Katholischen jungen Gemeinde - 4. Katholische junge Gemeinde in der Diözese
Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2021 |
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Antragsteller*in: | KjG-Diözesanleitung |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 06.10.2021, 23:47 |
Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2021 |
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Antragsteller*in: | KjG-Diözesanleitung |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 06.10.2021, 23:47 |
Die KjG Rottenburg-Stuttgart ist Mitglied im Diözesanverband des BDKJ.
Aufgabe des Diözesanverbandes ist die Unterstützung, Förderung und Koordinierung
der Arbeit der KjG-Dekanate und KjG-Pfarrgemeinschaften und deren Vertretung in
Kirche und Gesellschaft.
Die Organe des Diözesanverbandes sind die Diözesankonferenz, die
Federführungsversammlung und die Diözesanleitung.
Die Diözesankonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des
Diözesanverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben des Diözesanverbandes im Rahmen der
Grundlagen und Ziele, der Satzung des Verbandes und der Beschlüsse der
Bundeskonferenz.
a) Der Diözesankonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
Die Diözesankonferenz kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise einrichten.
b) Stimmberechtigte Mitglieder der Diözesankonferenz
Der Diözesankonferenz gehören 82 stimmberechtigte Mitglieder an. Von diesen 82
möglichen Stimmen entfallen:
c) Die Größe der Dekanatsdelegationen wird wie folgt ermittelt:
Jedes Dekanat erhält mindestens zwei und höchstens sechs Stimmen. Die Stimmen
werden nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren zugeteilt. Grundlage für die Verteilung
der Stimmen der Diözesankonferenz(en) eines Jahres sind die bis zum 31. Juli des
Vorjahres gemeldeten Mitglieder in den KjG-Pfarrgemeinschaften der jeweiligen
KjG-Dekanate, die den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
Die Dekanatsdelegationen sind paritätisch zu besetzen. Bei ungerader Stimmenzahl
kann die 3. bzw. 5. Stimme unabhängig vom Geschlecht wahrgenommen werden.
d) Beratende Mitglieder sind:
Die Diözesanleitung kann Gäste zur Diözesankonferenz einladen.
e) Die Diözesankonferenz tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird von
der Diözesanleitung einberufen und geleitet. Sie ist in der Regel öffentlich.
f) Eine außerordentliche Diözesankonferenz muss einberufen werden, wenn die
Federführungsversammlung oder ein Drittel der KjG-Dekanate dies beantragen.
g) Den Ablauf der Diözesankonferenz regeln die Geschäftsordnung und die
Wahlordnung.
Die Federführungsversammlung berät über die Arbeit und beschließt über laufende
Angelegenheiten des Diözesanverbandes.
a) Der Federführungsversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
b) Mitglieder der Federführungsversammlung sind:
c) Die Diözesanleitung kann darüber hinaus weitere Gäste einladen.
d) Die Federführungsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimalim
Jahr, zusammen.
e) Sie wird von der Diözesanleitung mindestens vier Wochen vorher einberufen.
Den Vorsitz hat die Diözesanleitung.
Die Diözesanleitung leitet und vertritt den Diözesanverband und führt die
Geschäfte des Diözesanverbandes im Rahmen der Beschlüsse der Diözesan- und
Bundeskonferenz.
a) Ihre Aufgaben sind insbesondere:
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Diözesanleitung Referent*innen,
Sachbearbeiter*innen sowie Mitarbeiter*innen berufen und Supportgruppen
einrichten.
b) Der Diözesanleitung gehören an:
c) Als ehrenamtliche Geistliche Diözesanleitung kann gewählt werden, wer sich
für das Amt berufen fühlt und den Ausbildungskurs zur ehrenamtlichen Geistlichen
Verbandsleitung oder eine theologische Ausbildung abgeschlossen hat.
d) Als hauptamtliche Geistliche Diözesanleitung kann gewählt werden, wer eine
römisch-katholische theologische Ausbildung abgeschlossen hat.
e) Die Aufgaben der Diözesanleitung können auch dann wahrgenommen werden, wenn
nicht alle Ämter besetzt sind.
f) Die Mitglieder der Diözesanleitung werden von der Diözesankonferenz für zwei
Jahre gewählt. Mindestens ein Mitglied der Diözesanleitung muss voll
geschäftsfähig sein. Zum Zeitpunkt der Wahl muss die*der Kandidat*in auf der
Diözesankonferenz anwesend sein. Die Mitglieder der Diözesanleitung können ihren
Rücktritt nur vor der Diözesankonferenz erklären.
Die Arbeitsformen des KjG-Diözesanverbandes sind Arbeitskreise und
Supportgruppen.
a) Die Diözesankonferenz kann zu inhaltlichen Themen Arbeitskreise einrichten.
b) In einem Arbeitskreis kann jede*r mitarbeiten, der*die sich mindestens ein
Jahr einbringen möchte.
c) Ein Arbeitskreis besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
d) Arbeitskreise sind der Diözesankonferenz rechenschaftspflichtig.
e) Die Zielsetzung wird von der Diözesankonferenz vorgegeben und kann durch
Arbeitsaufträge der Diözesanleitung konkretisiert werden.
f) Der Arbeitskreis wird von der im Arbeitskreis gewählten Federführung
geleitet. Ohne gewählte Führung ruht der Arbeitskreis. Wenn ein Arbeitskreis zum
Zeitpunkt einer Diözesankonferenz ruhen sollte, so ist dies in einem eigenen
Tagesordnungspunkt auf der Konferenz zur Sprache zu bringen. Darin soll die
weitere Perspektive des Arbeitskreises geklärt werden. Sollte innerhalb eines
Jahres keine Federführung gewählt werden können, wird der Arbeitskreis
aufgelöst.
g) Wahl der Federführung:
Die Diözesanleitung kann für bestimmte Aufgaben Supportgruppen einrichten. Sie
unterstützen die Arbeit der diözesanverbandlichen Organe. Die Leitung und die
Rechenschaft liegt bei der Diözesanleitung.
a) Die Beitragshoheit liegt beim Diözesanverband.
b) Die rechtliche und finanzielle Abwicklung läuft über den „Diözesanstelle der
Katholischen jungen Gemeinde Rottenburg-Stuttgart e.V.“
c) Die Diözesanleitung und die bestätigten Federführungen sind geborene
Mitglieder[1] in diesem e.V. und jedes Mitglied nimmt eine Stimme war.
Änderungen der Diözesansatzung können nur von der Diözesankonferenz beschlossen
werden. Dazu müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder dem Satzungsänderungsantrag zustimmen. Der Satzungsänderungsantrag
muss den Mitgliedern der Diözesankonferenz wenigstens drei Wochen vorher
schriftlich mitgeteilt werden.
In-Kraft-Treten
Die vorliegende Neufassung der Satzung der Katholischen jungen Gemeinde
des Diözesanverbandes Rottenburg-Stuttgart wurde auf der Diözesankonferenz
der Katholischen jungen Gemeinde am DD.MM.202Y beschlossen und tritt mit
der Genehmigung durch die Bundesleitung am DD.MM.202Y in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.
[1] Eine ausführliche Erklärung zum Begriff „Geborenes Mitglied“ befindet
sich im Glossar auf der Seite 40
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