Veranstaltung: | Frühjahresdiözesankonferenz 2024 |
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Antragsteller*in: | Diözesanleitung |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 10.03.2024, 12:09 |
Ersetzt: | A2NEU: Geschäftsordnungsänderung: Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit |
A2NEU2: Geschäftsordnungsänderung: Stimmberechtigung und Beschlussfähigkeit
Antragstext
Die Diözesankonferenz möge beschließen:
Die Geschäftsordnung wird in 3.6 Stellvertretung wie folgt geändert:
“3.6 Stellvertretung
a) Die stimmberechtigten Mitglieder der (Dekanatsd)Delegationen können sich bei
der Diözesankonferenz vertreten lassen.
b) Die Vertretung der Delegierten bedarf der Zustimmung der jeweiligen Pfarr-
oderDekanatsleitung.
c) Mitglieder dürfen nur durch andere Personen, unter Berücksichtigung der
Regelungen zur Geschlechtergerechtigkeit, vertreten werden.
d) Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine Person ist unzulässig.”
Die Geschäftsordnung wird in 3.11 Beschlussfähigkeit wie folgt geändert:
“3.11 Beschlussfähigkeit
a) Die Diözesankonferenz ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde
und mindestens 9 stimmberechtigte Mitglieder aus verschiedenen Einheiten und aus
drei verschiedenen Dekanaten, die nicht KjG-Diözesanleitung sind, anwesend
sind.(mindestens ein Drittel der KjG-Dekanate, in denen es mindestens eine KjG-
Pfarrgemeinschaft gibt, anwesend ist.)
b) Die Diözesankonferenz gilt als beschlussfähig, solange die
Beschlussunfähigkeit nicht ausdrücklich
festgestellt wird.
c) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Diözesankonferenz wird die
Beschlussfähigkeit
überprüft.
d) Ist die Beschlussunfähigkeit festgestellt, können keine Beschlüsse außer
der Schließung der Konferenz gefasst werden.
e) Die Konferenz kann jedoch im Rahmen der Tagesordnung beraten. Dabei gelten
die Bestimmungen der Geschäftsordnung.
f) Solange die Diözesankonferenz nicht geschlossen wurde, kann die
Beschlussfähigkeit der Konferenz
erneut festgestellt werden.”
Die Geschäftsordnung wird in 3.22 Außerordentliche Diözesankonferenz wie folgt
geändert:
“3.22 Außerordentliche Diözesankonferenz
a) Eine außerordentliche Diözesankonferenz wird einberufen, wenn die
Federführungsversammlung oder mindestens 9 Einheiten aus 3 verschiedenen
Dekanaten (KjG-Dekanate) dies beantragen.
b) Die Diözesanleitung muss eine beantragte außerordentliche
Diözesankonferenz innerhalb von vier Wochen nach der Beantragung einberufen.
c) Eine außerordentliche Diözesankonferenz kann frühestens sechs Wochen nach
ihrer Einberufung stattfinden.
d) Mit der Einberufung der außerordentlichen Diözesankonferenz werden die
notwendigen Unterlagen, mindestens jedoch die vorläufige Tagesordnung verschickt
Begründung
Im Antrag sind die einzelnen Änderungen wie folgt nachzuvollziehen:
- Inhalte, die gestrichen sind, werden durch ein (Klammerung) gekennzeichnet.
- Inhalte, die neu eingefügt worden sind, sind mit Unterstreichungen gekennzeichnet.
Begründung
Um einen reibungslosen Verlauf der Diözesankonferenz zu ermöglichen, gibt es die Geschäftsordnung. Diese regelt die Arbeitsweise auf unserer Konferenz. In ihr wird z.B. auch die Beschlussfähigkeit geregelt. Deshalb gibt es hier einige Anpassungen, damit sie weiterhin zu unserer Satzung passt. Eine ausgeführte inhaltliche Begründung findet ihr beim Satzungsänderungsantrag. Hier sollen noch mal die wichtigsten Argumente aufgeführt werden:
Wir wollen zukunftsfähig sein, ein reines Absenken der Anzahl der Dekanate, die anwesend sein müssen, damit wir beschlussfähig sind, lehnen wir deshalb ab.
Der Grundgedanke “diejenigen, die da sind, sind die richtigen” soll sich nicht nur auf die Arbeit von unseren Arbeitskreisen und Supportgruppen beziehen, sondern auf alle diözesanen Gremien und somit auch die Diözesankonferenz.
Als basisdemokratischer Verband ist es uns wichtig, dass die Macht von der Basis (also den Gemeinden und Dekanaten) ausgeht, weshalb wir sicherstellen wollen, dass die Diözesanleitung jederzeit überstimmt werden kann.
3.6 Stellvertretung
a) Anpassung der Bezeichnung von Dekanatsdelgationen zu Delegationen
b) Einfügen, dass bei einer Stellvertretung von Gemeindestimmen die Pfarrleitung zustimmen muss
3.11 Beschlussfähigkeit
Streichen des Quorum von einem Drittel der KjG-Dekanate und ersetzen durch mindestens 9 stimmberechtigte Personen, die nicht Diözesanleitung sind. Damit stellen wir sicher, dass wenn die Diözesankonferenz beschlussfähig ist, die Dözesanleitung auf jeden überstimmt werden kann. Gleichzeitig spiegelt sich hier der Gedanke wider, dass wenn Personen Lust und Interesse daran haben, unseren Verband mitzugestalten, sie das tun können.
3.22 Außerordentliche DIözesankonferenz
Anpassung an die Einberufung einer außerordentlichen Diözesankonferenz. Wir haben uns dazu entschlossen, weiterhin ein Drittel der Einheiten zu fordern, damit eine gewisse (aber gut erreichbare) Hürde gesetzt ist.
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