Veranstaltung: | Herbstdiözesankonferenz 2024 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 0. Tagesordnung |
Antragsteller*in: | Diözesanleitung (beschlossen am: 20.09.2024) |
Status: | Angenommen |
Abstimmungsergebnis: | Ja: 40 |
Beschlossen am: | 16.11.2024 |
Eingereicht: | 29.10.2024, 21:21 |
A2: Satzungsänderung Federführungen
Antragstext
Die Diözesankonferenz möge beschließen:
Die Satzung wird in 4.2.1 Die Diözesankonferenz wie folgt geändert:
"4.2.1 Die Diözesankonferenz
Die Diözesankonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ des
Diözesanverbandes. Sie bestimmt die Aufgaben des Diözesanverbandes im Rahmen
der Grundlagen und Ziele, der Satzung des Verbandes und der Beschlüsse der
Bundeskonferenz.
a) Der Diözesankonferenz sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
- Erfahrungsaustausch und Koordinierung der Arbeit der KjG-
Pfarrgemeinschaften und KjG-Dekanate
- Beratung und Beschlussfassung über
- die an die Diözesankonferenz gerichteten Anträge
- die Jahresplanung
- das Schulungsprogramm
- gemeinsame Aktionen
- den Mitgliedsbeitrag des Diözesanverbandes
- die Satzung des Diözesanverbandes
- Entgegennahme des Berichts
- der Diözesanleitung
- der Federführungsversammlung
- der Arbeitskreise
- über die Finanzen des Diözesanverbandes
- Entlastung der Diözesanleitung
- Wahl
- der Diözesanleitung
- der Federführungen für die Federführungsversammlung
- der Delegierten für die Bundeskonferenz der KjG
- der Delegierten für den Bundesrat der KjG, sofern die
Diözesanleitung nicht besetzt ist - der Delegierten für die Mitgliederversammlung des „Bundesstelle der
Katholischen jungen Gemeinde e.V.“, sofern die Diözesanleitung nicht
besetzt ist - der Delegierten für die Diözesanversammlung des BDKJ, sofern die
Diözesanleitung nicht
besetzt ist
- Abwahl einzelner Mitglieder der Diözesanleitung und einzelner
Federführungen
- Bestätigung der gewählten Federführungen
- Schlichtung und Entscheidung bei Konfliktfällen, wobei betroffene
Mitglieder bei der Entscheidung kein Stimmrecht haben
Die Diözesankonferenz kann für bestimmte Aufgaben Arbeitskreise einrichten.“
Die Satzung wird in 4.2.2 Die Federführungsversammlung wie folgt geändert:
“4.2.2 Die Federführungsversammlung
Die Federführungsversammlung berät über die Arbeit und beschließt über
laufende Angelegenheiten des Diözesanverbandes.
a) Der Federführungsversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben
vorbehalten:
- Sorge für die Durchführung der Beschlüsse der Diözesankonferenz
- Beschlussfassung über den Etat des Diözesanverbandes und Entscheidung
über außerplanmäßige Ausgaben
- Gegenseitige Kontrolle, Beratung und Begleitung
b) Die Federführungsversammlung setzt sich aus mindestens sechs Federführungen
aus drei Arbeitskreisen sowie der Diözesanleitung zusammen. Die Aufgaben der
Federführungsversammlung können auch wahrgenommen werden, wenn nicht alle
Stellen besetzt sind.
c) Mitglieder der Federführungsversammlung sind:
- Stimmberechtigt: die von der Diözesankonferenz gewählten Federführungen
der Arbeitskreise und die Diözesanleitung, dabei kann jede Person nur eine
Stimme wahrnehmen
- Beratend: die nicht gewählten Federführungen der Arbeitskreise
d) Die Federführungen sind ausschließlich kraft ihres Amtes Teil der
Federführungsversammlung. Sie werden per Wahl auf der Diözesankonferenz als
stimmberechtige Mitglieder bestätigt. Die Bestätigung gilt für maximal drei
Jahre. Die Wahl ist persönlich; eine Vertretung ist nicht möglich
e) Die Diözesanleitung kann darüber hinaus weitere Gäste einladen.
f) Die Federführungsversammlung tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im
Jahr, zusammen.
g) Sie wird von der Diözesanleitung mindestens vier Wochen vorher einberufen.
Den Vorsitz hat die Diözesanleitung."
Die Satzung wird in 4.4 Finanzen des Diözesanverbands wie folgt geändert:
“4.4. Finanzen des Diözesanverbands
a) Die Beitragshoheit liegt beim Diözesanverband
b) Die rechtliche und finanzielle Abwicklung läuft über den „Diözesanstelle der
Katholischen jungen Gemeinde Rottenburg-Stuttgart e.V.“
c) Die Diözesanleitung und die von der Diözesankonferenz gewählten
Federführungen sind geborene Mitglieder in diesem e.V. und jedes Mitglied nimmt
eine Stimme war."
Begründung
Wegen der Übersichtlichkeit wurden meist nur die Änderung und nicht der alte gestrichene Text markiert. Diesen findet ihr in der PDF Form bei den Unterlagen.
Im Zuge des Verbandsentwicklungsprozesses haben wir die Arbeitsweise auf der Diözesanebene geändert und diese Änderungen in unsere Satzung eingeführt. (Hier ein Video, welches die Struktur erklärt). Damit war unsere Satzung nicht mit der Bundessatzung konform. Auf der Bundeskonferenz 2024 haben wir versucht einen Bundessatzungsänderungsantrag einzureichen, der unsere Arbeitsweise dort ebenfalls verankert.
Das war nur in Teilen erfolgreich. Die Bundeskonferenz hat einige Einschränkungen vorgegeben:
Die Federführungen müssen von der Diözesankonferenz gewählt werden. Das findet man in diesem Antrag unter 4.2.1. Die Diözesankonferenz und 4.4. Finanzen des Diözesanverbands wieder. Es reicht also nun nicht mehr die reine Bestätigung der Federführungen. Die Federführungen müssen also nach Beschluss dieses Antrags nach unserer Wahlordnung (unter allgemeine Wahlen) gewählt werden.
Eine weitere Einschränkung ist, dass die Federführungsversammlung nun aus sechs Federführungen aus mindestens drei Arbeitskreisen bestehen muss. Hier unter 4.2.2 Die Federführungsversammlung. Wichtig ist dabei der Satz „Die Aufgaben der Federführungsversammlung können auch wahrgenommen werden, wenn nicht alle Stellen besetzt sind“. Er besagt also, dass selbst wenn nicht sechs Federführungen von der Diözesankonferenz gewählt werden, kann die Federführungsversammlung trotzdem ihren Aufgaben nachgehen.
Kommentare