Veranstaltung: | Frühjahresdiözesankonferenz 2022 |
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Antragsteller*in: | Diözesanleitung |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 19.03.2022, 22:42 |
A1: Zustimmung zu Anpassungen in der e.V. Satzung
Antragstext
A. ALLGEMEINES
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Diözesanstelle der Katholischen jungen Gemeinde
Rottenburg-Stuttgart e.V.“.
Er hat seinen Sitz in Wernau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufgaben der katholischen
Jugendseelsorge und Jugendarbeit der „Katholischen jungen Gemeinde“ in der
Diözese Rottenburg-Stuttgart.
In Erfüllung dieses Vereinszwecks ist der Verein insbesondere der
wirtschaftliche Träger der Diözesanstelle der „Katholischen jungen
Gemeinde“ in der Diözese.
Zu Erfüllung dieses Vereinszwecks widmet sich der Verein in erster Linie
organisatorischen Aufgaben, wie Beschaffung und Verwaltung der erforderlichen
Geldmittel und Sachwerte.
2. Der Verein ist Rechtsträger des Diözesanverbandes der KjG in der Diözese
Rottenburg-Stuttgart, seiner Geschäftsstellen, Einrichtungen und
Unternehmungen. Hinsichtlich der Organisationsstruktur des Diözesanverbandes
und der einzelnen Begrifflichkeiten wird auf dessen Satzung Bezug genommen.
3. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen
Zwecken. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die in den Organen aktiven Mitglieder des Vereins sowie mit Aufgaben zu
Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Diejenigen
Mitglieder des Vereins die das Diözesanleitungsamt innehaben, haben im Rahmen
der Ehrenamtspauschale gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen
im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstanden Aufwendungen (§ 670 BGB), im
Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen
Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leitungsfähigkeit des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Zur Erledigung der im Rahmen des Vereinszwecks anfallenden Arbeiten wird
der*die Geschäftsführer*in der „Katholischen jungen Gemeinde“
Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart als Geschäftsführer*in dieses e.V.
bestellt.
§ 2a Vergütungen
1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 § 2a beschließen,
dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung
gezahlt wird.
B. ERWERB UND VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Mitglied kann nur sein, wer gewählte Diözesanleitung oder bestätigte
Federführung ist. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch
die*den gesetzliche*n Vertreter*in zu stellen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch
Ausschluss oder mit dem Ausscheiden des Mitgliedes aus der
Federführungsversammlung oder der Diözesanleitung der „Katholischen
jungen Gemeinde“.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn in der Person des Mitgliedes
ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere wiederholte,
vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins, sowie
gegen Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Beschluss ist dem*der Betroffenen mitzuteilen und schriftlich zu begründen.
Gegen den Beschluss kann der*die Betroffene innerhalb von vier Wochen nach dem
Zugang Einspruch bei dem*der Vorsitzende*n einlegen.
Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung nach Anhörung des*der Betroffenen endgültig.
Eine den Ausschuss bestätigende Entscheidung bedarf einer Mehrheit von 2/3 der
abgegebenen Stimmen.
C BEITRÄGE, RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
§ 5 Beiträge
Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
§ 6 Die sonstigen Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung
des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts
ist unzulässig.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu
fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins gefährdet
werden könnte.
D VERTRETUNG UND VERWALTUNG DES VEREINS
§ 7 Vereinsorgane
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand
Der Beirat
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr abgehalten. Sie wird
vom Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung
einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf
die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Die Tagesordnung
schlägt der Vorstand vor. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem*der
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter*in.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen,
wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder der Beirat dies beim Vorstand
schriftlich beantragen und begründen.
Weiterhin gilt die Geschäftsordnung der Diözesankonferenz der „Katholischen
jungen Gemeinde“.
§ 9 Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes.
Wahl des*der Vorsitzenden und dessen Stellvertreter*innen aus den Reihen der
stimmberechtigten Vorstandsmitglieder für die Dauer ihrer Amtszeit in der
„Katholischen jungen Gemeinde“.
Für den Fall, dass nicht genügend Mitglieder der Diözesanleitung für den
Vorstand kandidieren, ist für jede nicht besetzte Vorstandsstelle ein anderes
Mitglied in den Vorstand zu wählen.
2. Wahl des*der Vorsitzenden, seines*seiner Stellvertreter*n und der übrigen
Mitglieder des Beirates.
3. Bestellung des*der Geschäftsführer*in der „Katholischen jungen
Gemeinde“ Diözesanverband Rottenburg-Stuttgart zum*zur Geschäftsführer*in
des e.V.
4. Wahl der Kassenprüfer*innen.
5. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses (Bilanz und Verlustrechnung) unter
Zugrundelegung der Stellungnahme des Beirates.
6. Entlastung des Vorstandes.
7. Beschlussfassung über die Verwendung des Überschusses bzw. über die
Deckung des Fehlbetrages.
8. Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan.
9. Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen.
10. Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des
Eigentums oder sonstige Rechte an Grundstücken.
11. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit halbjährlicher oder längerer
Kündigungsfrist.
12. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen und die freiwillige
Auflösung des Vereins.
13. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehenden
Fragen.
§ 10 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb
von einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Zwischen der
beschlussunfähigen Mitgliederversammlung und der daraufhin einberufenen
Mitgliedersammlung muss ein zeitlicher Abstand von mindestens drei Wochen
liegen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmgleichheit gilt
als Ablehnung. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltung werden nicht mitgezählt.
Überwiegen die Enthaltungen die JA-Stimmen, muss auf Antrag die Diskussion
über den Beratungsgegenstand neu eröffnet werden.
Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 und zur Auflösung eine
solche von ¾ der erschienen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Die Änderung des § 3, § 4 Abs. 1, § 12 und § 18 Abs. 2 dieser Satzung
bedarf der Zustimmung der Diözesankonferenz der „Katholischen jungen
Gemeinde“.
Ergibt die Ausrechnung der qualifizierten Mehrheit keine ganze Zahl, so ist
aufzurunden.
Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder
erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich
erfolgen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Stimmen, deren Ungültigkeit der*die Wahlleiter*in festgestellt hat, gelten als
nicht abgegeben.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Führt auch die Stichwahl zu
keiner Mehrheit, entscheidet das Los.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift aufzunehmen, die von dem*der Vorsitzenden und dem*der
Geschäftsführer*in, der*die die Niederschrift aufnimmt, zu unterzeichnen ist.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschriften, die in der Geschäftsstelle
des Vereins aufzubewahren sind, einzusehen.
Die Mitglieder des Beirates, die Diözesanreferent*innen und der*die
Geschäftsführer*in nehmen an den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme
teil.
§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung
Anträge aus der Reihe der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor der
Mitgliederversammlung mit kurzer Begründung beim Vorstand einzureichen. Später
eingehende Anträge, die von mindestens einem Drittel der Mitglieder
unterschrieben sind, werden als Dringlichkeitsanträge behandelt.
§ 12 Der Vorstand
Dem Vorstand können nur Mitglieder des Vereins angehören. Er besteht aus zwei
stimmberechtigten Diözesanleiterinnen und zwei stimmberechtigten
Diözesanleitern und dem*der Geschäftsführer*in als beratendes Mitglied.
Die Mitglieder der Diözesanleitung bestimmen die Kandidat*innen für den
Vorstand. Nach ihrer Wahl in die Diözesanleitung der „Katholischen jungen
Gemeinde“ werden die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands von der
Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
§ 13 Aufgabenbereich des Vorstandes
Zur Vertretung des Vereins nach außen und innen ist jedes stimmberechtigte
Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem anderen stimmberechtigten
Vorstandsmitglied oder mit dem*der Geschäftsführer‘*in berechtigt.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben
zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen
sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
1. Einberufung der Mitgliederversammlung
2. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Der Vorstand bedient sich hierfür der Geschäftsordnung, wobei dem*der
Geschäftsführer*in bei der Führung der laufenden Geschäfte Vertretungsmacht
im Sinne des § 30 BGB zusteht. Art und Umfang der Vertretungsmacht werden in
einer Dienstanweisung geregelt. Die Dienstanweisung ist Bestandteil dieser
Satzung.
§ 14 Die Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand gibt sich im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung eine
Geschäftsordnung, die für die Beschlussfassung des Vorstands bei seinen
Sitzungen maßgebend ist.
§ 15 Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu zwei ordentlichen Mitgliedern (ein Mann und eine
Frau), die nicht Vereinsmitglieder sein dürfen. Die Mitglieder des Beirats
werden von der Mitgliederversammlung des Vereins mit 2/3-Mehrheit für die Dauer
von zwei Jahren gewählt.
Ein Mitglied des Vorstandes des Vereins ist beratendes Mitglied des Beirats.
Dem Beirat obliegen folgende Aufgaben:
1. Beratung des Vorstandes bei der Führung der Vereinsgeschäfte und bei der
Wahrung der wirtschaftlichen Grundlagen.
2. Dem Beirat obliegt die Zustimmung zu folgenden Finanzangelegenheiten, die
nicht Gegenstand des laufenden Haushaltes der „Katholischen jungen Gemeinde“
sind:
a) Abschluss von Verträgen mit einem Wert von über 2 556,46 Euro; sowie
Schenkungsverträge.
b) Die Aufnahme von Darlehen.
c) Erwerb, Belastung und Veräußerung des Eigentums und sonstige Rechte an
Grundstücken.
d) Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit halbjährlicher oder längerer
Kündigungsfrist.
3. Verweigert der Beirat dem Vorstand die Zustimmung, kann sie durch einen
entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung ersetzt werden. Dieser
Beschluss kann nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen, gültig
abstimmenden Mitglieder gefasst werden.
Für den Beirat gilt die Geschäftsordnung des Vorstandes entsprechend.
4. Der Beirat hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das
wirtschaftliche Wohl des Vereins dies erforderlich macht. Für den Beschluss
genügt die einfache Mehrheit.
5. Mindestens ein Mitglied des Beirats führt die Kassenprüfung durch.
§ 16 Finanzprüfung
Die Kassenprüfer*innen legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht
mit einer eigenen Stellungnahme vor.
E. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
§ 17 Die Satzungsänderungen
Die Satzung kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 10 genannten
Mehrheit geändert werden, wenn die Einladung den Änderungsvorschlag enthält.
§ 18 Die Vereinsauflösung
Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen,
außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 genannten Mehrheit
beschlossen werden.
Für die Liquidation gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff BGB.
Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt dem
Verein „Bundesstelle der Katholischen jungen Gemeinde e.V.“ zu. Dieser ist
verpflichtet, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der bisherigen Vereinszwecke zu
verwenden.
Gleiches gilt, wenn der Verein aus einem sonstigen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
Dienstanweisung für den*die Geschäftsführer*in
der Diözesanstelle der Katholische junge Gemeinde Rottenburg-Stuttgart e.V.
Gemäß § 13 der Satzung des Katholische junge Gemeinde e.V. wird Art und
Umfang der besonderen Vertretungsmacht des*der Geschäftsführer*in wie folgt
geregelt:
1. Die Vertretungsmacht des*der Geschäftsführer*in erstreckt sich
grundsätzlich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm*ihr zugewiesene
Geschäftsbereich gewöhnlich mit sich bringt.
2. Hierzu gehören insbesondere:
a) Vorbereitung des jährlichen Haushaltsplanes der KjG.
b) Durchführung und Überwachung des verabschiedeten Haushaltsplanes.
c) Die Vertretung der Diözesanstelle des Katholische junge Gemeinde Rottenburg-
Stuttgart e.V. in Absprache mit der Diözesanleitung der Katholischen jungen
Gemeinde bei staatlichen und kirchlichen Stellen zur finanziellen Förderung der
Arbeit der Katholischen jungen Gemeinde.
d) Durchführung und Überwachung betriebsorganisatorischer Aufgaben.
e) Aufbewahrung und Verwaltung von Urkunden, Verträgen und Protokollen sowie
der Personalakten der Angestellten des Katholischen junge Gemeinde e.V.
f) Verantwortung für Protokollierung der Sitzungen der Gremien des Katholische
junge Gemeinde e.V.
3. Die besondere Vertretungsmacht wird nach Art und Umfang wie folgt
beschränkt:
a) Personaleinstellungen nur soweit, als es sich um kurzfristige
Aushilfsarbeiten handelt.
b) Abschluss von verpflichtenden Verträgen im Rahmen des laufenden Haushaltes,
soweit der Wert des Vertrages nicht 511,29 Euro überschreitet.
c) Außerplanmäßige Ausgaben sind dem*der Geschäftsführer*in nicht
gestattet.
Begründung
Durch die im Jahre 2021 beschlossenen neuen Satzung muss durch die Einführung der Federführungsversammlung die e.V. Satzung angepasst werden. Die Änderungen sind jetzt so angepasst, sodass die beiden Satzungen wieder zusammenpassen.
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